Die Brandstiftungsdelikte und ihre Strafbarkeit


Die Brandstiftungsnormen schützen auch, ebenso wie die Sachbeschädigung, das Eigentum. Demnach macht sich derjenige strafbar, wer fremdes Eigentum, also Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, also Maschinen, Warenlager oder Warenvorräte, Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore, Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandstiftung ganz oder teilweise zerstört.

Bei den oben aufgezählten Dingen handelt es sich um fremde Sachen, durch deren Zerstörung oder Beschädigung im Allgemeinen schwere Schäden verursachen werden. Falls jemand also nun auf die Idee kommen sollte, eine eigene Sache, also beispielsweise sein eigenes Haus anzuzünden, um so einen Versicherungsbetrug zu begehen, also um so die Summe, die das Haus wert ist, von der Versicherung wieder zu bekommen, weil er entweder das Haus nicht mehr abbezahlen kann oder weil er ohnehin mittlerweile viel lieber wieder in einer kleineren gemieteten Wohnung leben würde, so ist dies zum einen nicht von der Norm der Brandstiftung geschützt, weil das Haus eine eigene Sache des Täters ist, und zum anderen stellt diese Handlung einen Versicherungsbetrug dar, wegen dem sich der Täter dann strafbar macht. Neben dem Versicherungsbetrug werden Brandstiftungen auch des Öfteren begangen, um andere Taten, wie beispielsweise einen Mord oder einen Einbruch, zu vertuschen.

In Brand setzen bedeutet, dass durch die Handlungen des Täters das Objekt derart vom Feuer erfasst wird, dass es ohne weitere Zugabe von Zündstoffen selbstständig weiterbrennt. Allerdings müssen, damit sich der Täter einer Brandstiftung strafbar macht, wesentliche Bestandteile des Tatobjektes vom Feuer erfasst worden sein, so reicht es beispielsweise nicht aus, wenn in einem Gebäude lediglich das Mobiliar, die Tapeten oder ein Teppich abbrennt, denn hierbei ist kein enormer Schaden entstanden. Bei Gebäuden stellen solche wesentlichen Bestandteile jedoch beispielsweise Wände, Treppen oder Böden dar.

Eine weitere Form der Norm der Brandstiftungsdelikte stellt das Zerstören einer Sache durch eine Brandlegung dar. Von dieser Alternative sind solche „Brände“ umfasst, in denen durch die verschiedensten Arten von Zündstoffen und Tatobjekten häufig enorme Schäden auftreten, ohne dass ein richtiges helles Feuer entstehen muss. Es muss sich allerdings auf jeden Fall die typische Gefahr einer Brandlegung verwirklicht haben.

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