Die Voraussetzungen für ein schuldhaftes Handeln


Begeht ein Täter irgendeine Straftat, so macht er sich schuldig. Jedoch kann man dies nicht ohne eine umfassende strafrechtliche Prüfung einfach so behaupten. Vielmehr müssen die Richter dies in einem Gerichtsverfahren feststellen, denn eine strafrechtliche Schuld kann unter bestimmten Umständen auch wegfallen. Nur wenn ein Täter schuldhaft handelt, kann er auch bestraft werden. Schuld ist also die Voraussetzung für Strafe.

Die erste Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt schuldig sein kann, ist dass er schuldfähig ist. Schuldunfähig ist derjenige, der bei der Ausführung der Straftat noch nicht vierzehn Jahre alt war. Somit können sich Kinder im Alter von 1-13 überhaupt nicht strafrechtlich schuldig machen, da sie schuldunfähig sind. Begeht somit ein 12-jähriger Junge einen Ladendiebstahl, so kann die Polizei ihm selbst nichts anhaben, da er noch nicht schuldfähig ist, sie muss ihn wieder laufen lassen und er muss mit keiner Strafe rechnen.

Jugendliche zwischen 14-18 Jahren sind zwar grundsätzlich schuldfähig, dennoch muss deren Schuldfähigkeit aber zusätzlich noch positiv festgestellt werden. Bei Heranwachsenden im Alter von 18-21 Jahren ist von einer Schuldfähigkeit auszugehen. Die Straftäter in diesem Alter werden meistens nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, so dass die jugendlichen Straftäter nicht mit einer so hohen Strafe rechnen müssen. Der zuständige Richter kann zudem frei darüber entscheiden, ob er einen über 18-jährigen noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilen will. Ein Grund dafür kann es sein, dass er ihn für noch nicht reif und erwachsen genug beurteilt, als das er nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft werden könnte.

Auch derjenige, der bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen des Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen, ist im strafrechtlichen Sinne schuldunfähig. Allerdings wird dies natürlich durch geschulte Gutachter nachgewiesen, dass heißt man kann nicht einfach nur so tun als würde man unter einer geistigen Störung oder an einer seelischen Krankheit leiden, denn die Gutachter würden einen solchen Schwindel bei ihren umfassenden Untersuchungen und Tests natürlich bemerken.

Diese Straftäter müssen nicht mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, vielmehr werden sie für längere Zeit oder gar für immer in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, da sie wohl aufgrund ihrer Tat eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen. Würde man solche Menschen einfach frei herumlaufen lassen, so wäre die Wahrscheinlichkeit, dass sie ohne die benötigten Therapien erneut eine Straftat begehen, enorm hoch. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik schützt also nicht nur die Allgemeinheit, sie hilft auch dem betroffenen Täter möglicherweise von seiner seelischen Störung oder seiner geistigen Krankheit geheilt zu werden, so dass er irgendwann wieder in Freiheit leben kann.

Eine weitere Voraussetzung für die positive Feststellung der Schuld eines Straftäter ist der sogenannte Schuldvorsatz. Unter dem Vorsatz versteht man das Wissen und das Wollen der Verwirklichung der Tat. Somit ist mit dem Schuldvorsatz gemeint, dass der Täter die Tat an sich wollte und auch genau gewusst hat was er da tut, folglich wollte er sich also auch schuldig machen. Fehlt eine dieser Ebenen, so muss genau überprüft werden, ob der Täter wirklich einen Schuldvorsatz hatte oder ob er gegebenenfalls einem Irrtum unterlegen ist.

Liegt beispielsweise ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor, weil der Täter bei der Begehung der Straftat einen Umstand nicht kannte, so kann ein möglicher Schuldvorsatz unter Umständen wegfallen. Ein Beispiel hierzu ist es, wenn eine Frau nachts alleine durch eine dunkle Straße nach Hause gehen will und ihr ein Mann begegnet, welcher ihr nicht ganz geheuer ist. Dieser zieht ruckartig, als er an der jungen Frau vorbeigeht, eine Hand aus seinem Mantel und führt sie in ihre Richtung. Die Frau denkt er möchte sie angreifen und geht vom Schlimmsten aus, während er lediglich eine Zigarette aus der Tasche holt um sie zu fragen ob sie ein Feuerzeug dabei hat. Wird sie nun im Rahmen dieses Irrtums gegen ihn notwehrmäßig tätig, beispielsweise indem sie ihn heftig tritt oder umschubst, so entfällt ihre Vorsatzschuld bezüglich dieser tatbestandlichen Körperverletzung, weil sie dachte, dass er sie angreifen wollte und den Umstand der Zigarette und des Feuerzeuges nicht erkannt hat.

Die letzte Voraussetzung für die strafrechtliche Schuld ist, dass der Täter das Bewusstsein hat, im Unrecht, also entgegen der in Deutschland geltenden Rechtsnormen zu handeln. Der Täter muss also Wissen, dass er gerade gegebenenfalls etwas Verbotenes tut, was mit einer Strafe geahndet werden kann. Wobei er die genaue Strafnorm und die Strafhöhe mit der sein Handeln bedroht ist jedoch nicht kennen muss.

Die Schuld des Täters kann außerdem auch wegfallen, wenn ein sogenannter Entschuldigungsgrund vorliegt. Als solche gelten der Notwehrexzess, der entschuldigende Notstand und der übergesetzliche Notstand. Liegt einer dieser Gründe vor, weil sich jemand beispielsweise gegen einen anderen verteidigt hat, dies aber über das erforderliche Maß hinaus getan hat, wie es beim Notwehrexzess der Fall ist, so kann eine mögliche Schuld entfallen. Die Ausführungen zu dem Themenkomplex der Entschuldigungsgründe würde den gegebenen Rahmen hier sprengen, deshalb wird er in einem eigenen Artikel ausführlich gesondert behandelt.

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