MT - Der Raub, der schwere Raub


Ausgeraubt zu werden ist eine der größten Befürchtung der deutschen Bürger. Viele Menschen wählen gerade wegen der Angst vor einem Raubüberfall bestimmte Berufe, wie beispielsweise den Beruf des Bankkaufmanns oder den Beruf des Tankwarts nicht, eben um dieser möglichen Gefahr zu entgehen.

Ein Raub ist ein Vermögensdelikt und ist eine Mischung aus einem Diebstahl und einer starken Nötigung. Derjenige, der als Täter einen Raub schließlich auch tatsächlich begeht wird als Räuber bezeichnet. Ein Raub liegt klassisch dann vor, wenn ein Diebstahl begangen wird, bei dem zur Realisierung der Wegnahme des Diebesgutes auch zusätzlich Gewalt gegen den Leib oder das Leben des Opfers eingesetzt wird oder mit einer Gewaltanwendung gedroht wird, insofern man nicht tut was der Täter von einem verlangt. Es muss also, damit der objektiven Tatbestand erfüllt ist, eine fremde bewegliche Sache einer anderen Person weggenommen werde.

Unter einer Sache versteht man alle körperlichen Gegenstände und zwar unabhängig von ihren aktuellen Aggregatszuständen, das heißt, es ist egal ob die Sache flüssig, gasförmig oder fest ist. Keine Sache hingegen ist der Strom bzw. die elektrische Energie. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Die bewegliche Sache muss nun für den Täter auch fremd sein. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Herrenlose Sachen, wie zum Beispiel Tiere die im Wald leben, können also nicht der Gegenstand eines Diebstahls sein.

Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung von neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam. Mit dem Begriff des Gewahrsams bezeichnet man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichem Herrschaftswillen getragen wird und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird. Der Gewahrsamsbegriff enthält somit zwei maßgebliche Komponenten, nämlich zum einen die tatsächliche Sachherrschaft und zum anderen den natürlichen Herrschaftswillen. Eine solche tatsächliche Sachherrschaft liegt also vor, wenn der Betreffende die Möglichkeit hätte, zu jeder Zeit ohne jegliche Hindernisse, auf die Sache zuzugreifen, wenn sich die Sache beispielsweise in seiner Hosentasche befindet und er sie ohne jegliche Probleme ergreifen kann. Eine weitere Voraussetzung ist, wie bereits geschildert, der Bruch des fremden, alten Gewahrsams. Fremder Gewahrsams wird dann gebrochen, wenn der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten stattfindet. Liegt jedoch ein Einverständnis des Berechtigten vor, so scheidet das Merkmal einer Wegnahme aus.

Die Wegnahme setzt außerdem ferner voraus, das ein neuer (nicht notwendig tätereigener) Gewahrsam auch begründet wird. Von der Begründung eines neuen Gewahrsams geht man dann aus, wenn der Täter die Sacher derart erlangt hat, dass er die Herrschaft über die Sache unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen.

Bei der Wegnahme muss es bei einem Raub, wie schon gesagt, zu einer Gewaltausübung oder der Drohung mit einer Gewalt gegen den Leib oder das Leben des Opfers kommen. Eine Drohung ist das In Aussichtstellen eines größeren Übels auf das der Täter, also der Drohende, Einfluss zu haben vorgibt. Die Gewalt oder die Drohung müssen sich dabei gegen Personen richten. Zerschlagen beispielsweise die Mitglieder einer Bande nachts die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes, um die dort gelagerten Gegenstände zu entwenden, liegt zwar eine Gewalthandlung vor, diese richtet sich aber gegen eine Sache, nämlich gegen das Schaufenster und eben nicht gegen Personen. Ein Raub liegt daher nicht vor, sehr wohl aber ein Einbruchsdiebstahl.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Täter einem Tankwart eine Pistole vorhalten und ihm dann im Anschluss damit drohen, dass sie schießen werden, wenn der Tankwart nicht schnell das gesamte Geld das sich in der Kasse befindet in eine mitgebrachte Tasche stecken. Auch dann, wenn sie den Tankwart verprügeln, damit dieser endlich die Kasse öffnet um die Schläge und die damit verbundenen enormen Schmerzen zu stoppen, liegt Gewalt gegen eine Person vor und damit ist der Tatbestand des Raubes erfüllt. Vorausgesetzt natürlich die Täter handelten mit Vorsatz, hatten also das Wissen und auch das Wollen diese Tat so zu begehen.
Desweiteren wird eine Zueignungsabsicht verlangt. Also der Wille, dass man eine Sache, wenn auch nur kurzzeitig, in seinen eigenen Besitz einverleiben will.

Der Raub ist ein Verbrechen, damit ist auch der versuchte Raub strafbar. Der Versuch ist dann schon begonnen, wenn der Täter zur Nötigungshandlung unmittelbar ansetzt. Allerdings muss man vielleicht erst einmal klären was überhaupt ein Versuch ist. Unter einem Versuch versteht man die zwar vollständig gewollte, aber unvollständig gebliebene Tat.

Das Strafgesetzbuch regelt desweiteren auch noch die Tatbestände, die einen einfachen Raub zu einem schweren Raub qualifizieren. So liegt ein schwerer Raub dann vor, wenn der Täter
- Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und diese auch tatsächlich benutzt, also insbesondere Gewalt mit einer solchen ausübt oder mit einer Waffengewalt droht. Davon sind auch Scheinwaffen umfasst, wenn man mit diesen andere Menschen bedrohen kann. Allerdings reicht auch das bloße Beisichführen von Waffen für eine Strafbarkeit wegen eines schweren Raubes aus.
- Eine andere Person, also das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung erlitten haben liegt ein schwerer Raub vor. Eine Gesundheitsschädigung gebracht hat. Hier muss ebenso keine schwere Folge wie bei der schweren Körperverletzung eingetreten sein. Es reicht vollkommen aus, wenn eine lange und einschneidende Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegt.
- Schwerer Raub liegt erst recht dann vor, wenn eine mögliche Todesgefahr für das Raubopfers besteht und bei schweren körperlichen Misshandlungen, denen sich das Opfer während der Tatausführung konfrontiert sieht.

Der Täter muss natürlich auch hier wieder Vorsatz bezüglich des Faktors haben, der den einfachen Raub zu einem schweren Raub qualifiziert.

Stirbt das Opfer gar an den Verletzungen die ihm bei der Raubtatausführung zugefügt wurden, so kann, wenn denn kein Tötungsvorsatz vorliegt, eine Strafbarkeit des Täters wegen eines Raubes mit einer Todesfolge vorliegen. Hier ist zu beachten, dass schon ein Eventualvorsatz ausreicht, um zu den Tötungsdelikten zu kommen. Der Täter muss es also für möglich halten, dass seine Gewalt bei der Tat dem Opfer das Leben kosten könnte, weil die Gewalt zum Tode des Opfers führen könnte. Zwischen der Gewalthandlung des Täters und dem Tod des Opfers muss ein gewisser Gefahrverwirklichungszusammenhang bestehen. Beispielsfälle: der Räuber R haut dem Bankkaufmann B eine ins Gesicht und trifft den Kehlkopf des Bankangestellten. Daran verstirbt der Bankkaufman schließlich auch, da er an dieser Schwellung in der Folge erstickt. Ein Kausalzusammenhang ist hier folglich gegeben. Anders wäre der Fall wenn der Bankkaufmann vor lauter Schreck einen Herzanfall erleidet und sowieso schon sehr lange wegen seinen Herzproblemen in einer Behandlung war. Hier liegt dann kein Gefahrverwirklichungszusammenhang vor, vielmehr stirbt der Bankangestellte zufällig. Auch verlangt der Gesetzgeber, dass der Täter bei der Herbeiführung der tödlichen Verletzung zumindest leichtfertig, also grob fahrlässig, gehandelt hat. Vor Augen halten sollte man sich also in jedem Fall, dass nicht jeder Überfall auch ein Raub ist und nicht jeder Dieb gleich ein Räuber ist.

Die moderne Überwachungstechnik macht heute eine Überführung und eine Ergreifung der Räuber wahrscheinlicher, dies ist es was viele Menschen von der Tatbegehung abhält. Dennoch sollte man, wenn man denn in diese Situation geraten ist, nicht den Helden spielen und damit sein eigenes Leben oder seine Gesundheit in Gefahr bringen.

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