Tatbestand der schweren Brandstiftung


Der Straftatbestand der schweren Brandstiftung stellt ein unabhängiges, selbstständiges, abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Darunter versteht man, dass der Gesetzgeber mit diesem Gesetz ein Verhalten unter Strafe stellt, welches ihm als abstrakt gefährlich erscheint. So scheint das Delikt, dass jemand eine schwere Brandstiftung begeht, für den Gesetzgeber ein abstrakt gefährliches Delikt zu sein, da eine potentielle Gefahr für ein Rechtsgut geschaffen wird, also beispielsweise für die Gesundheit oder das Leben der möglichen Opfer. Auf die tatsächliche Verletzung oder auf den Tod von einem der betroffenen Personen, die das Objekt bewohnen oder sich in dem Moment der Tat darin aufhalten, kommt es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt jedoch überhaupt nicht an. Diese Norm schützt somit nicht das Eigentum der Objekte, die in Brand gesetzt wurden, sondern sie dient dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen die sich unter Umständen in diesen Objekten befinden.

Wegen einer schweren Brandstiftung macht sich derjenige strafbar, der ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes Gebäude, das der Religionsausübung dient oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Hierbei bedeutet in Brand setzen, dass durch die Handlungen des Täters das Objekt derart vom Feuer erfasst wird, dass es ohne die weitere Zugabe von Zündstoffen selbstständig weiterbrennt. Eine weitere Form der Norm der Brandstiftungsdelikte stellt das Zerstören einer Sache durch eine Brandlegung dar. Bei diesen beiden Alternativen der Brandstiftung und bei ihrer jeweiligen Definition bestehen also keine Unterschiede zu denen der einfachen Brandstiftung. Der einzige Unterschied ist der, dass bei den in der Norm der schweren Brandstiftung aufgezählten Objekten stets damit gerechnet werden muss, dass sich Menschen darin aufhalten.

Der zweite Absatz der Norm stellt eine Qualifikation zur „normalen“ Brandstiftung dar. Ferner ist es ein konkretes Gefährdungsdelikt, dass heißt es muss eine konkrete Gefährdungssituation für die Gesundheit eines Opfers geschaffen worden sein. Es muss somit ein Zusammenhang zwischen der Handlung und dem tatbestandlichen Erfolg , also mit der der konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen vorliegen.

Es macht sich gemäß des zweiten Absatzes der Norm somit auch derjenige einer schweren Brandstiftung strafbar, wer eine der oben genannten Objekte ( Schiff, Gebäude, Hütte, Kirche usw.) in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch desweiteren noch einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder das Steigern einer negativ vom Normalzustand abweichendes Zustandes. Es muss also zu einem Beinahe Schaden der Gesundheit bei einem Opfer gekommen sein, eine erhebliche Verletzung ist für eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nicht erforderlich. Außerdem muss dich gerade in diesem beinahe geschehenden Schaden die typische Gefahr einer Brandstiftung verwirklicht haben. Ein Beispiel für einen Beinahe Schaden ist es, wenn das Opfer eine Rauchvergiftung oder leichte Verbrennungen erlitten hat.

Beide Absätze werden mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr Haft in einer deutschen Justizvollzugsanstalt bestraft, wobei die Höhe der Strafe maßgeblich von der strafrechtlichen Vorbelastung und der Schwere des entstandenen Schadens abhängt.

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