Tatbestand und Bestrafung der Hehlerei


Eine Hehlerei ist umgangssprachlich der Weiterverkauf von Diebesgut, welches ein anderer Mensch als der Täter gestohlen hat. Das geschützte Rechtsgut der Hehlerei ist das Eigentum, worunter hier meistens nur Sachen fallen. Grundsätzlich macht sich derjenige einer Hehlerei strafbar, der eine Sache, die ein anderer Mensch gestohlen hat oder die er sonst durch irgendeine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat auf eine der im Gesetz genannten Weisen weitergibt, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Die Hehlerei ist somit eine Anschlussstraftat, das heißt sie setzt immer eine vorher ergangene rechtswidrige Haupttat, also eine sogenannte Vortat, voraus. In den meisten Fällen ist diese Tat eben ein Diebstahl, aber auch jede andere Tat, die gegen ein fremdes Vermögen gerichtet gewesen ist, kann eine solche rechtswidrige Haupttat darstellen. Das Tatobjekt der Tat ist der Gegenstand, den eine dem Täter verschiedene Person, also ein sogenannter Vortäter, vorher, nicht im Sinne der bestehenden Rechtsnorm, also rechtswidrig, erlangt hat. Dieser Gegenstand der Vortat und der Gegenstand der Hehlerei müssen körperlich identisch sein, der Vortäter kann die gestohlene Sache also nicht umtauschen oder sogar veräußern und von diesem dadurch erlangten Geld eine andere Sache kaufen, die er dann weiterverkaufen will. Dieses Vorgehen würde keine Hehlerei darstellen.

Der Unrechtsgehalt bei der Hehlerei liegt darin, dass der Hehler den rechtswidrigen Besitzzustand weiterführt. Die Voraussetzung ist für eine Strafbarkeit auch ein gemeinsames Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter. Wobei immer zu beachten ist, dass der „Stehler“ also der Dieb, niemals auch ein „Hehler“ sein kann.

Nun zunächst zu den oben genannten Begrifflichkeiten:
Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Sache aus einer Vortat eines anderen erlangt wurde und dieses „corpus delicti“ angekauft, verkauft, also abgesetzt oder sich oder jemandem anderen zugeführt wurde. Auch ein Absetzen-helfen stellt eine Tathandlung der Hehlerei dar.
Ein Sichverschaffen ist bei einer Hehlerei gegeben, wenn der Täter im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter die selbstständige Verfügungsgewalt zu seinen eigenen Zwecken erwirbt, das er die Sache also in seinem Besitz hat. Das Absetzen ist die im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis erfolgende, selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache durch eine entgeltliche Veräußerung an Dritte, wenn er die Sache also an eine andere Person verkauft.

Wer ein Gut aus einem Diebstahl kauft, weil er meint, er erlange ein Schnäppchen, dem kann dies strafrechtlich teuer zu stehen kommen, da Hehlerei vom Strafgesetzbuch mit hoher Strafe bedroht ist. Das einem anderen Zuspielen der Sache erfolgt in der Regel so, dass der Täter einem anderen die Sache verkauft und dann die Sache übergibt oder sie dem Empfänger unentgeltlich übergibt, es ihm also „schenkt“. Zivilrechtlich ist dabei noch anzufügen, dass auch ein Käufer, der den Verkäufer für den wahren Eigentümer hält und dem Geschäft vertraut, niemals Eigentümer werden kann, auch wenn er noch so gutgläubig ist. Denn das bürgerliche Recht in Deutschland kennt keinen gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Sachen.

Die Absatzhilfe dagegen meint das unselbstständige und weisungsabhängige Unterstützen des Vortäters in dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dessen Absatzbemühungen, wenn beispielsweise der Hehler den Dieb bei der Suche nach einem Kaufinteressenten für das Diebesgut unterstützt oder das Diebesgut für einen anstehenden Verkauf herrichtet.
Für eine Strafbarkeit ist auch hier wieder ein Vorsatz erforderlich, also das Wissen und das Wollen des Täters, dass ein bestimmter Straftatbestand durch die Tathandlung erfüllt wird. Insbesondere verlangt das Gesetz eine Bereicherungsabsicht, also das Wollen, dass sich das eigene Vermögen durch die Tat auch tatsächlich vermehrt. Wird bei einer Hehlerei gar eine Bande tätig oder wird die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben, beispielsweise wenn Täter im großen Stil Elektrogeräte verkaufen die „vom Laster gefallen“ sind, so werden diese noch härter bestraft, da sie eine sogenannte Qualifikation zum Grundtatbestand der Hehlerei begangen haben. Für eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen ausreichend.

Die Hehlerei an sich wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in einer deutschen Justizvollzugsanstalt oder mit einer enormen Geldstrafe geahndet. Die Höhe der Strafe ist in der Regel davon abhängig, ob man schon straffällig wegen einschlägiger Delikte geworden ist und wie groß der verursachte Schaden ist.

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