Tatbestand und Strafbarkeit des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer


Dieser Straftatbestand ist etwas ganz besonderes. Eingeführt wurde er in der Zeit des Nationalsozialismus. Der damalige Gesetzgeber musste auf eine ganz neue Form einer Straftat reagieren. Es war plötzlich verbreitet, dass Täter Autos aufhielten und im Anschluss daran auch noch überfielen. Teilweise legten sie auf wenig befahrene Straßen Nagelmatten oder sonstige Hindernisse aus, um einen Überfall zu begehen. Gerade Personen, die beim Militär gelernt hatten, wie man Straßensperren errichtet, nutzten plötzlich ihr Wissen in dieser Weise aus. Leider schoss der damalige Gesetzgeber über das Ziel hinaus und belegte diese Straftat mit der Todesstrafe und das auch noch rückwirkend! Rückwirkende Straferhöhungen sind heutzutage im Strafrecht verboten und in der heutigen Zeit wäre eine solches Vorgehen auch wirklich undenkbar. Erhalten geblieben ist jedenfalls dieser Straftatbestand, wenn auch heute mit einem anderen Strafmaß.

Das Schutzgut ist das Vermögen des Einzelnen und außerdem noch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die Voraussetzung ist, dass der oder die Täter einen Angriff auf das Leib oder das Leben oder auch auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrers verüben. Bei der Tatausführung müssen die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt worden sein. Unter einem Angriff versteht man jede feindselige Einwirkung des Täter auf den Leib, das Leben oder die Entschlusskraft des Autofahrers. Auch ein vorgetäuschter Unfall ist ein solcher Angriff, denn er täuscht durch eine List etwas vor, was die Entschlussfreiheit des Autofahrers, der möglicherweise anhält, mindert. Denn dieser muss, so sieht es die Rechtsordnung vor, anhalten und zumindest nachfragen, was los ist.

Wird er dann überfallen, so ist der Tatbestand erfüllt. Fraglich ist es hierbei immer, ob es demjenigen, der vorbei fährt und der rechtlich auch dazu verpflichtet ist anzuhalten, auch tatsächlich zugemutet werden kann anzuhalten. Ein spezieller Fall sind hierbei Frauen, denn oftmals wird der Trick des Unfallvortäuschens durchaus auch ausgenutzt, um das schwache Geschlecht zu vergewaltigen. Deshalb müssen sich Frauen lediglich einen Blick, wenn auch nur durch die Fensterscheibe, verschaffen und dann Hilfe benachrichtigen. Von ihnen wird also nicht erwartet, dass sie tatsächlich aussteigen und sich so in eine Gefahr begeben. Auch behinderte oder gebrechliche Menschen stellen hierbei eine spezielle Gruppe dar.

Ein Taxiraub ist desweiteren ein Angriff auf Kraftfahrer, ebenso sind LKW-Fahrer häufig davon betroffen, wenn es die Täter auf ihr vorhandenes Bargeld oder gar auf ihre Ladung abgesehen haben. Allerdings werden die Überfälle auf Rastplätzen, bei denen der Fahrer den Motor abgestellt hat und schläft oder etwas essen geht, nicht von diesem Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer umfasst, da dieser sonst zu weit gefasst wäre.

Bis zum Jahre1998 war es noch üblich und möglich, dass man wegen dieser Tat bestraft wird, wenn man auch nur ein solches Vorhaben unternimmt. Ab 1998 wurde dies geändert, so dass man die Tat auch tatsächlich verüben musste, um sich schuldig zu machen. Da es aber nach wie vor ein Verbrechen darstellt, wird auch trotzdem noch der Versuch betraft, wenn man denn zur Tatausführung unmittelbar ansetzt, also insbesondere auf ein Fahrzeug zustürmt oder durch ein Hindernis oder ein auf der Straße bereitetes Hindernis ein Fahrzeug zum Halten bringt. Vor dem Jahre 1998 war bereits das Hindernis auf die Straße legen, bzw. sogar schon das Hindernis vorbereiten, strafbar. Die Vorbereitungshandlungen sind heute nicht mehr strafbar. Das Legen von Hindernissen auf Straßen würde man heutzutage eher einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zuordnen. Damit wird ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Auch sind heute von dieser Norm nicht mehr die Fälle umfasst, bei denen der Täter das Opfer in eine enge Gasse führt und dann dort im Stehen überfällt.

Dieser Paragraph ist ein wahres Beispiel dafür, wie eine Straftat immer wieder geändert wird und unterschiedliche Anwendungen erfährt, das allerdings macht ihn gerade für in der Ausbildung befindliche Juristen nicht gerade einfach. Allerdings wird diese Straftat heute, auch Dank des technischen Fortschrittes, immer seltener verwirklicht. Gerade die teureren Kraftfahrzeuge, bei deren Fahrern es scheinbar etwas „ zu holen“ gibt, sind heute mit einer automatischen Abschließeinrichtung ausgestattet. Diese schützen die Insassen vor einem Unerwünschtem öffnen der Autotür, insbesondere an Ampeln oder an Stoppschildern.

Im Ausland ist diese Art des Angriffes auf Menschen und ihr Vermögen sehr verbreitet, somit muss man sich darauf vorbereiten und immer damit rechnen, dass einem so etwas dann tatsächlich auch passiert. Insbesondere ist dies der Fall, bei der Auswahl des Mietwagens bei Auslandreisen in südlichere Länder.

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