Tathandlung der Begünstigung


Die Begünstigung ist, ebenso wie die Hehlerei und die Strafvereitelung, ein sogenanntes Anschlussdelikt, das heißt, bevor man sich überhaupt einer Begünstigung strafbar machen kann, muss vorher erst eine rechtswidrige Haupttat verübt worden sein. Eine solche kann beispielsweise ein Diebstahl darstellen. Bei einer Hehlerei versucht der Täter nun dem Vortäter bei der Sicherung des Diebesgutes aus der Tat Hilfe zu leisten, mit ihm gemeinsam also die Vorteile der Tat zu sichern und dafür werden schließlich weitere, strafrechtlich relevante Handlungen vorgenommen, die sich zudem auf die Vortat beziehen. Zwingend wichtig dafür, dass der Tatbestand der Begünstigung erfüllt ist, ist aber, dass die Vortat von einer vom Täter verschiedenen Person begangen worden ist. Der Vortäter und der Täter der Begünstigung können somit nicht dieselben Personen sein.

Ein Vorteil ist in diesem Zusammenhang, nach der Ansicht der herrschenden Meinung, ist jede Besserstellung des Täters, die sich allerdings unmittelbar aus der Vortat ergibt und die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers stehen muss. Es reicht somit jede rechtliche, jede wirtschaftliche oder jede tatsächliche Besserstellung des Vortäters, nicht ausreichend sind jedoch lediglich die Vermögensvorteile. Desweiteren muss es sich um einen Vorteil handeln, der aus der Vortat stammt, erhält der Täter statt diesem Vorteil einen Ersatzgegenstand, also statt der geklauten Vase einen Blumentopf, weil der Vortäter die Vase verkauft und von deren Erlös einen Blumentopf gekauft hat, so steht der Besitz oder der Vermögensgegenstand nicht mehr im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers und eine Begünstigung kommt nicht in Betracht.

Einer Begünstigung macht sich folglich derjenige strafbar, der einem anderen, der wiederum vorher bereits eine rechtswidrige Tat begangen hat, bei der Sicherung der Vorteile der Vortat Hilfe leistet. Eine rechtswidrige Tat, die eine andere Person begangen hat, kann jede nicht gerechtfertigte Tat eines anderen sein, also eine solche, die gegen die gültige Rechtsnormen verstößt und die mit einer Strafe bedroht ist, also beispielsweise eine Erpressung, ein Diebstahl oder ein Raub. Eine Begünstigung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft in einer deutschen Justizvollzugsanstalt oder mit einer höheren Geldstrafe bestraft. Diese Strafe darf jedoch kein höheres Maß haben als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Die Tathandlung der Begünstigung stellt das Hilfeleisten dar. Unter Hilfeleisten versteht man jede Handlung zugunsten des Vortäters, die objektiv geeignet ist, diesem die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie zugunsten des Opfers wieder entzogen werden. Ein Hilfeleisten kann beispielsweise das Aufbewahren der Diebesbeute oder das Verändern der Diebesbeute sein, so dass man dies ungehindert ohne Probleme veräußern kann und niemand merkt, dass es sich bei der Sache um Diebesgut handelt. Auch das Fehlleiten der Ermittlungsbeamten durch eine falsche Aussage kann ein Hilfeleisten zur Sicherung der Vorteile der Vortat darstellen.

Eine weitere Voraussetzung für eine Begünstigung ist es, dass der Täter mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der rechtswidrigen Vortat und der Hilfeleistung gehandelt hat. Allerdings muss der Täter nicht alle Details der Vortat genau kennen, es reicht aus, wenn lediglich die Umstände bekannt sind die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen. Darüber hinaus muss der Täter außerdem noch die Absicht gehabt haben, dem Vortäter bei der Sicherung des Vorteils zu helfen. Er muss also gewollt haben, dass durch seine Hilfeleistung die Vorteile der Vortat gegenüber dem Vortatopfer gesichert werden. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, also beispielsweise, dass der Eigentümer wieder den Besitz an der ihm gestohlenen Sache erlangt, muss durch die Handlungen des Täters also absichtlich verhindert werden.

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