Tathandlungen einer Urkundenfälschung


Das Schutzgut der Norm der Urkundenfälschung ist die Sicherheit und das Vertrauen der Bürger auf den Beweisverkehr mit Urkunden, denn durch dieses Gesetz können die Menschen stets zuverlässig davon ausgehen, dass die Urkunde, die ihnen möglicherweise vorgelegt wird immer eine originale Urkunde ist. Ist dies nicht der Fall, so hat sich derjenige, der diese echte Urkunde verfälscht hat, einer Urkundenfälschung strafbar. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis in einer Justizvollzugsanstalt oder mit einer hohen Geldstrafe geahndet, sie ist somit ein Vergehen und kein Verbrechen.

Außerdem macht sich neben dem, der eine echte Urkunde verfälscht auch noch derjenige einer Urkundenfälschung strafbar, der zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt und derjenige, der eine unechte oder verfälschte Urkunde auch tatsächlich gebraucht. Echt ist eine Urkunde dann, wenn sie von der Person stammt, welche die Urkunde ausgestellt hat.

Zunächst muss aber erst einmal geklärt werden, was überhaupt genau eine Urkunde ist:
Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis in Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller außerdem deutlich erkennen lässt. Diese Erkennbarkeit des Aussteller der Urkunde unterstützt die Bedeutung der sogenannten Garantiefunktion einer Urkunde. Die Urkunde muss also folglich deutlich erkennen lassen, wer derjenige ist, der das darin geschriebene zum Ausdruck gebracht hat und wem dieser Inhalt zuzuordnen ist, so dass der Aussteller der Urkunde und derjenige, der den Inhalt verfasst hat, nicht miteinander verwechselt werden. Diese Gedankenerklärung, die jemand zum Ausdruck bringen will, muss desweiteren dauerhaft und fest mit einem körperlichen Gegenstand, also beispielsweise wie es am häufigsten ist, mit einem Blatt Papier verbunden und auch visuell wahrnehmbar sein.

Das Objekt muss außerdem, wie gesagt, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein, damit es als Urkunde bezeichnet werden kann. Eine Objekt ist zum Beweis geeignet, wenn es nach den objektiven Kriterien geeignet ist, zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen beizutragen. Eine Beweisbestimmung hingegen erhält das Objekt durch eine subjektive Disposition, also kann eine Beweisbestimmung auch durch den Aussteller oder auch durch Dritte bewirkt werden.

Die Tathandlungen einer Urkundenfälschung sehen wie folgt aus:

Herstellen einer unechten Urkunde ist das Herstellen einer solchen mit dem Ziel, dass anstelle des wirklichen Ausstellers eine andere Person als Aussteller erkannt werden soll. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn derjenige, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, in Wirklichkeit nicht der Aussteller ist, wenn also über seine Identität getäuscht wurde. So stellt beispielsweise jemand eine unechte Urkunde her, wenn er statt mit seinem eigenen Namen einfach mit einem anderen Namen unterschreibt, also folglich wenn der Kaufmann Hans Müller seine Bestellung einfach mit Franz Müller unterschreibt und damit hofft für einen anderen gehalten zu werden, da er die letzte Rechnung nicht bezahlt hat. Wenn jemand allerdings nur unleserlich oder ungenau unterschreibt bzw. lediglich sein Geburtsdatum fälscht, so stellt er keine unechte Urkunde her.

Verfälschen ist jede nachträgliche inhaltliche Veränderung der gedanklichen Erklärung, durch die der Eindruck erweckt wird, der Aussteller hätte eine Urkunde mit diesem falschen Inhalt erstellt und damit die Beweisrichtung verfälscht wird. Ein Beispiel ist es hierfür, wenn zwei Personen einen Kaufvertrag über ein Auto schließen, welches lediglich 400 Euro kosten soll, weil es schon so alt ist und bereits 150 000 Kilometer auf seinem Kilometerzähler anzeigt. Da der Käufer den Betrag nicht bei dem ersten Treffen, an dem er sich das Auto angesehen hat, dabei hat und sich aber schon sicher ist, dass er das Auto gerne kaufen möchte, unterschreibt er einen Schuldschein über den Betrag von 400 Euro. Der Verkäufer überlegt sich nun, dass ihm die 400 Euro. die er verlangt hat, wohl doch etwas zu niedrig sind und hängt an die 400 Euro noch eine 0 dran, so dass er nun 4000 Euro von dem Käufer verlangt. Mit dieser Handlung hat der Verkäufer eine echte Urkunde verfälscht.

Das Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchens" liegt vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist jedoch nicht erforderlich. Ein Beispiel hierfür ist es, wenn jemand einen offensichtlich gefälschten Scheck auf der Straße findet und auch sofort erkennt, dass dieser gefälscht ist, mit diesem dann aber trotzdem zu einer Bank geht, um ihn erfolgreich einzulösen.

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