Untreue aus strafrechtlicher Sicht


Der Straftatbestand der Untreue bestraft es nicht etwa, wenn ein Mann oder eine Frau ihrem jeweiligen Partner nicht ganz treu ist, sondern sie ist ein waschechtes Vermögensdelikt.
Das geschützte Rechtsgut der Untreue ist das Vermögen des Opfers. Die potentiellen Straftäter, die eine Untreue begehen, sind zumeist die leitenden Angestellten von Firmen oder Organwalter, wie etwa die Kassenwarte in Vereinen, also die Menschen die sich um die Kasse kümmern und quasi umgangssprachlich gesagt auch „auf der Kasse sitzen“.

Auch für vom Gesetz bestellte Verwalter von Vermögen, wird eine Strafbarkeit wegen einer Untreue möglich. Selbst die Eltern, die die Vermögensverwaltung für ihre Kinder übernehmen, und dabei absichtlich etwas falsch machen, können bestraft werden. Bei der Prüfung dieses Straftatbestandes muss man den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand trennen und strikt auseinanderhalten.

Der Missbrauchstatbestand

Zunächst muss der Täter eine an ihn gegebene Befugnis absichtlich missbraucht haben. Diese Befugnis muss dem Täter von einer anderen Person, von einer Firma oder gar von einem Verein eingeräumt worden sein. Diese Befugnis muss sich auch über die Vermögensverwaltung von einem fremden Vermögen erstrecken, also beispielsweise über das Vermögen der Firma für die der Täter arbeitet, oder über das Vermögen des Vereines in dem der Täter der Kassenwart ist. Dem Täter muss es also erlaubt sein, dass er das fremde Geld verwaltet, dieses im Sinne der Firma oder des Vereines o.ä. ausgibt und mit diesem Geld schließlich auch Verträge abschließen und auch Überweisungen anweisen darf, denn das gehört ja wahrscheinlich zu seiner Tätigkeit. Hier können sich auch wieder die Eltern schuldig machen, aber auch Testamentsverwalter und Insolvenzverwalter.

Zivilrechtlich gesehen, setzt dieser Straftatbestand einen Missbrauch der Vertretungsmacht voraus. Der Missbrauchstatbestand setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Das bedeutet der Täter muss ein Vermögen, insbesondere also ein Geldvermögen, betreuen. Unter den Begriff der Vermögensbetreuungspflicht fällt nach der Rechtsliteratur jede Geschäftsbesorgung, also jede Handlung in Verbindung mit einem Geschäft für eine andere Person, in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit. Die Pflicht muss dabei die Hauptpflicht sein, eine ledigliche Nebenpflicht genügt nicht. Die Verwaltung einer Mietkaution durch einen Vermieter, der kein hauptberuflicher Immobilienverwalter ist, reicht dabei nicht aus, da die Hauptpflicht des Vermieters ja die Bereitstellung von Wohnraum ist. Die Verwaltung der Mietkautionseinlage ist lediglich eine Nebenpflicht, eine Strafbarkeit wegen einer Untreue scheidet aus. Allerdings kommt eine Strafbarkeit wegen einer Unterschlagung in Betracht. Ferner wird ein Vermögensschaden beim Opfer vorausgesetzt. Oftmals reicht allerdings auch eine starke Vermögensgefährdung aus, um eine Strafbarkeit entstehen zu lassen. Der Täter muss bezüglich all dieser Punkte auchVorsatz haben, er muss also das Wissen und das Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Sinn gehabt haben.

Der Treubruchtatbestand

Dieser tritt hinter dem Missbrauchstatbestand zurück und setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Der Unterschied zu oben ist, dass auch eine tatsächliche Handlung des Täters vorhanden sein muss, also beispielsweise wenn der Vereinsvorsitzende in die Kasse greift, weil er gerade Geld für einen neuen Ring für seine Frau benötigt. Dies ist ihm nicht erlaubt, denn er darf das Geld lediglich im Sinne des Vereins ausgeben. Eine solche Pflichtverletzung kommt außerdem auch durch ein Unterlassen in Betracht, also dann, wenn beispielsweise ein Bänker wohlwissend eine Handlung nicht vornimmt, damit sein Kunde keinen guten Gewinn macht. Auch ein Filialleiter eines Supermarktes hat eine Vermögensbetreuungspflicht bezüglich der Waren in dem Geschäft. Lässt er es durch bloße Dulden zu, dass jemand etwas klaut, so begeht er nach dem Treubruchtatbestand eine Untreuestraftat.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel