Was ist eine Sachbeschädigung und wann liegt sie vor?


Eine Sachbeschädigung begeht man, wenn man eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Das Schutzgut des Tatbestandes der Sachbeschädigung ist somit das Eigentum. Der Tatbestand einer Sachbeschädigung fordert nun zuerst das Beschädigen oder das Zerstören einer fremden Sache. Unter einer Zerstörung versteht man die Einwirkung auf eine Sache, durch welche sie vernichtet wird oder durch welche sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert. Beispiele für die Zerstörung einer Sache sind beispielsweise das Verbrennen eines wichtigen Dokumentes, das Zerschlagen einer Schaufensterscheibe oder das Umwerfen einer teuren Vase.

Unter einer Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung zu verstehen, die entweder zu einer Substanzverletzung oder zu einer Brauchbarkeitsminderung führt. Substanzverletzungen liegen vor, wenn die Sache in ihrer Substanz verletzt wird, beispielsweise das Zerkratzen eines Autos oder das Herausreißen von Seiten aus einem Buch. Ein Weiteres Beispiele für Substanzverletzungen von Gegenständen ist das Zerlegen einer Maschine in ihre einzelnen Bestandteile, dies stellt eine Einwirkung auf die Sachsubstanz dar. Auch die Verbindung, die Vermischung und die Vermengung einer Sache mit anderen Substanzen kann für eine Substanzverletzung genügen.

Unter einer Brauchbarkeitsminderungen versteht man es, wenn durch die Beschädigung die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das Lösen von Schrauben aus einem Schrank ist ein Beispiel für eine Brauchbarkeitsminderung, denn ohne die Schrauben kann man den Schrank seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend benutzen. Allerdings ist der Schrank auch nicht in seiner Sachsubstanz zerstört, denn man kann die Schrauben ja wieder in den Schrank hinein schrauben, so dass er wieder vollständig genutzt werden kann. Stets ist die Voraussetzung jedoch, dass die Minderung die Erheblichkeitsschwelle erreicht. Unerheblich sind dabei solche Minderungen, die ohne großen Aufwand und ohne große Mühe wieder beseitigt werden können. Unerheblich ist es deshalb zum Beispiel, wenn einem jemand die Lust aus einem Fahrradreifen heraus lässt, denn man kann ihn wieder aufpumpen. Anders sieht es jedoch aus, wenn einem jemand den Fahrradreifen zersticht, denn dann ist er zerstört und er verliert seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit als Reifen vollständig.

Problematisch bei einer Beschädigung sind die sogenannten Graffiti Sprayer Fälle an Wänden. In solchen wird eine Substanzverletzung bejaht, wenn durch die Reinigung der Farbe die Hauswand in Mitleidenschaft gezogen wird. Lässt sich die Farbe jedoch wieder problemlos entfernen, so liegt trotz des Kostenaufwandes jedoch keine Substanzverletzung vor, denn man kann die Farbe ja entfernen, ohne das durch die Reinigung selbst die Hauswand in Mitleidenschaft gezogen wird. Dasselbe gilt auch für die Besprühungen von Bahnwaggons.

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