Wesen und Merkmale der Vertragserfüllung


Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, dann verpflichten sie sich gegenseitig, den Vertrag zu erfüllen. Bei einem Kaufvertrag heißt das, dass der Verkäufer die Kaufsache im Regelfall bereitstellen muss und der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis zahlen muss.

Beispiel: A verkauft dem B einen PC im Wert von 200,00 Euro. A ist verpflichtet, den PC bereitzustellen und B ist verpflichtet, dem A das Geld zu geben. Haben A und B dies getan, ist der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt und weitere Erfüllungsansprüche bestehen nicht.

Grundsätzlich erlischt der Kaufvertrag erst dann, wenn beide die geschuldete Leistung so erbringen, wie sie es im Vertrag festgelegt haben. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass trotzdem Erfüllung eintritt, auch wenn die geschuldete Leistung nicht so wie vereinbart erbracht wird. Es kann zum Beispiel sein, dass der Gläubiger eine andere Leistung an Erfüllung statt annimmt.

Beispiel: A bestellt bei dem B 10 Flaschen Wein Jahrgang 1988. B hat allerdings nicht mehr 10 Flaschen von diesem Wein und schickt dem A stattdessen 10 Flaschen Jahrgang 1990. Da A diesen Wein auch sehr gerne mag, nimmt er diesen an und sieht damit den Kaufvertrag, da der Preis gleich ist, seitens des B als erfüllt an. A kann jetzt nicht mehr 10 Flaschen des Weins Jahrgang 1988 verlangen, weil B seine Leistung erbracht hat.

Zu unterscheiden davon ist die Annahme erfüllungshalber. Diese ist auch möglich und führt auch zu einer Erfüllung. Dabei nimmt der Gläubiger eine andere Sache als die geschuldete Leistung an, möchte zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Erfüllung des Vertrages herbeiführen. Die Erfüllung tritt erst ein, wenn der Gläubiger durch den Ersatzgegenstand erfolgreich versucht hat, seine ursprüngliche Leistung zu erhalten. Ein einfaches Beispiel dafür ist die Einlösung eines Scheckes.

Beispiel: A verkauft dem B einen PKW für 1.000,00 Euro. Da B kein Bargeld hat, gibt er dem A einen Scheck über 1.000,00 Euro. Damit hat noch keine Erfüllung seitens des A stattgefunden. Erst wenn sich B bemüht aus dem Ersatzgegenstand seine Leistung zu erhalten (also dann, wenn er bei der Bank den Scheck einlöst), ist die Leistung erfüllt und A hat keinen Anspruch mehr auf Zahlung der 1.000,00 Euro gegenüber B.

Letztendlich kann auch Erfüllung der Leistung eintreten, wenn eine der Parteien aufrechnet. Hat eine Partei einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung gegenüber der anderen Partei, kann sie durch einseitige Erklärung mit dieser aufrechnen.

Beispiel: B kauft von A einen PKW mit einem Kaufpreis von 750,00 Euro. Da der A bei dem B zur Miete wohnt und der B noch eine Mietforderung in Höhe von 750,00 Euro gegenüber dem A hat, kann er aufrechnen und der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung des B geht unter. Die Erfüllung hat in der Aufrechnung dann stattgefunden.

Hätte der B eine Mietpreisforderung von 350,00 Euro, dann könnte er auch nur in dieser Höhe aufrechnen. Ein Restkaufpreisanspruch des A in Höhe von 400,00 Euro würde dann noch bestehen bleiben. Man sagt dann, dass der Kaufpreisanspruch nur teilweise erfüllt und untergegangen ist.

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