Zusammenhang zwischen invitatio ad offerendum und Versteigerungen


Die Invitatio ad offerendum ist der lateinische Ausdruck für „eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben“. Dieses muss von einem Angebot für einen Vertragsabschluss abgegrenzt werden. Bei einem Angebot zu einem Vertragsabschluss möchte die anbietende Partei der anderen Partei durch ein bloßes „Ja“ oder „Nein“ ermöglichen, einen Vertrag mit ihr abzuschließen.

Neben diesen Angeboten gibt es aber gerade in der Werbe- und Verkaufsbranche eine Reihe von „angebotsgleichen“ Aufforderungen, die auf den ersten Blick wie ein Angebot aussehen, aber in Wirklichkeit keines sind. Gemeint sind zum Beispiel Schaufensterauslagen, Zeitungsannoncen, Prospekte oder Werbeplakate. Der Absender möchte durch diese nicht mit jeder Partei, die diese Werbung sieht oder liest einen Vertrag abschließen, sondern lediglich auf seine Produkte aufmerksam machen. Er erwartet dann selbst Angebote von den Interessierten und kann sich dann aussuchen, ob er mit demjenigen einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Die Werbung stellt also eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben, dar. Würde in solch einer Werbung ein Angebot gesehen, würde der Absender wegen der Bindungswirkung eines Angebots die Gefahr eingehen, mehr Vertragspartner als er möchte zu erhalten und gegebenenfalls über seine Kapazitäten hinaus Kaufverträge über Waren zu schließen, die er gar nicht hat.

Ob es sich im Einzelfall um ein Angebot oder um eine bloßes Invitatio ad offerendum handelt ist für den Laien oft nicht gleich zu erkennen. Hilfreich könnte die Frage an sich selbst sein, ob der Vertragspartner als Annahme mit einem bloßen „Ja“ zufrieden wäre oder ob der noch weitere Vertragsverhandlungen, gegebenenfalls Informationen über Solvenz des Kunden, haben möchte. Bei Ersterem spräche vieles für ein echtes Angebot, bei Letzterem wäre eher eine Invitatio ad offerendum wahrscheinlich.

Bei Angeboten im Internet lassen sich Angebot und Invitatio ad offerendum oft nur schwer abgrenzen. Handelt es sich zum Beispiel bei der Ware um Software, die sich einfach aus dem Internet herunterladen lässt, dann ist die Verfügbarkeit für den Händler für gewöhnlich unbegrenzt, sodass er wahrscheinlich doch mit jeder Person einen Kaufvertrag eingehen würde. Handelt es sich allerding um normale Ware, dann ist auch dort eine Begrenzung wahrscheinlich, sodass es sich um eine Invitatio ad offerendum handeln könnte.

Ein solches Problem stellt sich auch in sog. „Internetauktionen“, die eigentlich gar keine Auktionen im Rechtssinne sind und von anderen Versteigerungen abzugrenzen sind. So entsteht bei einer normalen Versteigerung ein Vertrag mit Zuschlag, die Versteigerung der Sache an sich stellt somit zunächst nur eine Invitatio ad offerendum dar, der Bieter tätigt ein Angebot und die Annahme durch den Zuschlag. Bei Auktionen im Internet hingegen kann schon mit Bereitstellung der Ware zum Bieten ein Angebot vorliegen, die Annahme findet dann durch den Höchstbietenden statt. Näheres dazu findet man für gewöhnlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses.

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