Absprachen und Kartelle

Das Kartellrecht soll die Funktionalität der freien Marktwirtschaft sichern und damit den allgemeinen Wohlstand vorantreiben. Dazu verbietet es grundsätzlich die Existenz von Kartellen und erlaubt sie nur in besonderen Ausnahmefällen. Als Kartell bezeichnet man Absprachen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, durch die sie den Wettbewerb in einem bestimmten Markt einschränken oder sogar ausschließen wollen. Hierbei muss es sich um Unternehmen handeln, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, weil nur dadurch schädliche Folgen für den Markt eintreten können. Absprachen bestehen im Regelfall über Preise, zu denen bestimmte Waren bei Dritten Unternehmen ein- oder weiterverkauft werden sollen, oder darüber mit welchen Dritten Handel betrieben werden soll, und mit welchen eben nicht. In diesem Abschnitt gibt es Materialien zur Funktion des Kartellrechts, verbotenen Vereinbarungen nach dem deutschen und nach dem europäischen Kartellrecht, zum Verhältnis des deutschen zum europäischen Kartellrecht und zu Ausnahmen vom Kartellverbot nach dem deutschen Kartellrecht. Weiterhin thematisiert werden das Verbot der Marktbeherrschung im deutschen sowie im europäischen Kartellrecht, der Begriff des Marktes im Kartellrecht, die Befugnisse der Kartellbehörden sowie das Bußgeldverfahren im Kartellrecht. Abschließend gibt es noch Materialien zur Fusionskontrolle im deutschen sowie im europäischen Kartellrecht.

 

 

 

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