Kinderschutz

Ist das Kindeswohl gefährdet, so kann das Familiengericht selbstständig in die elterlichen Befugnisse eingreifen. Erlaubt und geboten ist ein Einschreiten, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt jedoch eine schwerwiegende Verletzung der Kindesinteressen voraus. Die Verletzung muss sich aus der Sicht eines objektiven und vernünftigen Menschen als grob pflichtwidrig darstellen. In diesem Abschnitt wird erklärt, in welchen Bereichen und auf welche Weise Kinder geschützt werden sollen. Dabei geht es sowohl um den reinen familiären Rahmen, um Fürsorge und um die finanzielle Absicherung des Kindes. Abgesehen davon geht es aber auch um den Schutz der Kinder in der Öffentlichkeit, wie beispielsweise dem Jugendschutz in den Medien oder um die sozialen Netzwerke im Internet.

 

 

 

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