Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Auf Paare die zusammenleben ohne verheiratet zu sein (= sog. Nichteheliche Lebensgemeinschaft) ist das Eherecht nicht anwendbar. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft selbst hat keine spezielle gesetzliche Regelung erfahren. So folgen aus dem nichtehelichen Zusammenleben als solchem z.B. keine gesetzlichen Unterhaltspflichten untereinander. Allerdings gelten die für jedermann geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. In diesem Abschnitt wird dargelegt, in wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch allgemeine Gesetze ausgeprägt wird, welche Rechte und Pflichten zwischen den Partnern bestehen können und inwieweit auch eine rechtliche Auswirkung gegenüber Dritten besteht. Besonderes Augenmerk wird außerdem auf die erbrechtlichen Folgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelegt.

 

 

 

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