Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen


Durch Gesetzgebungsvorhaben wird ständig neues Recht geschaffen. Aus diesem Grund bestehen im Baugesetzbuch Überleitungsvorschriften. Diese bestimmen, in welchen Fällen welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überleitungsvorschriften und den besonderen Überleitungsvorschriften. Die besonderen Überleitungsvorschriften betreffen ganz bestimmte Fälle, für die die besonderen Überleitungsvorschriften gegenüber den allgemeinen Überleitungsvorschriften speziell sind und somit zur Anwendung kommen. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften hingegen kommen nur dann zur Anwendung, wenn besondere Überleitungsvorschriften nicht eingreifen.

Besondere Überleitungsvorschriften gelten beispielsweise für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen der Behebung von Substanzschwächen und Funktionsschwächen in dem jeweiligen Baugebiet. Unter städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen versteht man Maßnahmen, durch welche ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder wesentlich umgestaltet wird. Es handelt sich um die Zusammenfassung vieler verschiedener Einzelmaßnahmen, die zu einer Gesamtmaßnahme koordiniert werden. Diese wird dann gemeinsam vorbereitet und auch durchgeführt.

Was versteht man im Baurecht unter städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land? Durch das Ergreifen von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen soll eine bestimmte Entwicklung vorangetrieben werden. Betroffen davon sind sowohl komplette Ortsteile eines Gemeindegebiets als auch andere Teile dessen. Die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen dienen entweder dazu, diese Teile in Einklang mit ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu entwickeln oder aber sie im Zusammenhang mit einer Neuordnung unter städtebaulichen Aspekten neu zu ordnen. Von städtebaulichen Maßnahmen sind also sowohl Neuentwicklungen als auch Neuordnungen betroffen.

Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, welche vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriftenbegonnen haben, indem der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind jeweils die aktuellen Regelungen des Baugesetzbuches anzuwenden. Damit weicht diese spezielle Regelung von der allgemeinen Überleitungsvorschrift, nach der grundsätzlich die alte Rechtslage zur Anwendung kommt, ab. Etwas anderes gilt jedoch in dem Fall, dass es sich um bereits abgeschlossene Verfahrensschritte handelt. Diese bleiben von der Gesetzesänderung unberührt. Das bedeutet, dass sie gerade nicht unter Beachtung der neuen Rechtslage wiederholt werden müssen, sondern nach der bisherigen Rechtslage abgeschlossen sind. Für Maßnahmen vor oder nach bestimmten Zeitpunkten gelten wieder Sonderregelungen, die beachtet werden müssen.

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