Aktien – Die Standardform des gehandelten Wertpapieres


Ein Wertpapier ist jede Urkunde, die einen Anspruch oder ein Recht verbrieft. Dem Inhaber eines Wertpapieres steht also ein Recht oder auch eine Forderung gegen den Herausgeber des Wertpapiers zu. Das Wertpapier dient dabei vor allem dem Nachweis der bestehenden Forderung. Ein solcher Nachweis wird insbesondere dann erforderlich, wenn mit den verbrieften Forderungen gehandelt wird. Hier wird dann einfach das Wertpapier gehandelt. Die Standardform, in der Wertpapiere in der Praxis gehandelt werden, sind Aktien.

Unternehmen, deren Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist, können diese grundsätzlich an der Börse handeln. Dabei handelt es sich um sogenannte Aktiengesellschaften. Jedes Unternehmen, das Wertpapiere in Form von Aktien ausgeben möchte, muss sich also zunächst in Form einer Aktiengesellschaft organisieren. Hierfür ist eine entsprechende Satzung in notariell beurkundeter Form erforderlich. Zudem müssen diverse Vorschriften eingehalten werden. Der Vorteil ist jedoch, dass Anteile an dem Unternehmen in Form von Aktien einfach an Investoren verkauft werden können und so das Kapital des Unternehmens gesteigert wird. Dafür büßen die ursprünglichen Gesellschafter im Gegenzug aber auch ein Stück weit die Kontrolle über ihr Unternehmen ein.

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Diese Aktien können entweder Nennbetragsaktien oder Stückaktien sein. Eine Nennbetragsaktie wird mit einem bestimmten von den Gesellschaftern festgelegten Betrag ausgegeben. Dieser Betrag ist der Nennbetrag. Der Mindestbetrag einer Nennbetragsaktie beträgt einen Euro. Aktien über geringere Nennbeträge sind unwirksam. Höhere Nennbeträge sind möglich, müssen aber immer auf volle Eurobeträge lauten, Centbeträge sind generell nichtig. Entsteht dem Inhaber einer Aktie bei deren Ausgabe durch einen nichtigen Nennbetrag ein Schaden, dann müssen die Ausgeber, also die Gesellschafter der Aktiengesellschaft, diesen Schaden gesamtschuldnerisch ersetzen. Stückaktien haben keinen festgeschriebenen Nennbetrag. Sie bilden einen jeweils gleichgroßen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Auch hier muss der Anteil einer einzelnen Aktie am Grundkapital bei mindestens einem Euro liegen. Eine Aktie ist nicht teilbar, man kann also keinen Anteil an einer Aktie besitzen. Diese Regelungen gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). Aktien dürfen nicht unter Wert ausgegeben werden. Für Nennbetragsaktien muss also mindestens der Nennbetrag gezahlt werden, für eine Stückaktie mindestens der auf sie entfallende anteiligen Betrag am gesamten Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die Ausgabe zu einem höheren als diesem Betrag ist selbstverständlich erlaubt.

Die Feststellung des Ausgabepreises kann durch eine Auktion oder ein Tenderverfahren vollzogen werden. Dann richtet sich der Preis nach den abgegebenen Angeboten. In der Regel wird jedoch ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchgeführt. Dabei können die potentiellen Investoren im Vorfeld bereits ihre Einschätzung eines angemessenen Preises abgeben. Aus diesen Einschätzungen wird dann der tatsächliche Preis gebildet. Die Preisbildung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen. Es müssen bestimmte Kriterien beachtet werden und das ganze Verfahren soll möglichst transparent erfolgen. Im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens lässt sich die Emissionsbank häufig eine Greenshoe-Option einräumen. Dabei wird eine Wertpapierreserve geschaffen, die die Bank zum festgelegten Ausgabepreis herausgeben darf, wenn die bestehende Nachfrage größer war, als das ursprünglich ausgegebene Wertpapiervolumen. Das Volumen dieser Aktienreserve beträgt für gewöhnlich 10 bis 15 Prozent der ausgegebenen Aktien. Ihren Namen verdankt die Greenshoe-Option einem gleichnamigen Unternehmen, dass erstmals eine solche Aktienreserve anbot.

Die Aktien, also sowohl Nennbetrags- wie auch Stückaktien, können jeweils entweder Inhaber- oder Namensaktien sein. Als Eigentümer einer Inhaberaktie gilt ihr Inhaber, also die Person, die die Inhaberaktie in ihrem Besitz hat. Eigentümer einer Namensaktie ist, wessen Name auf der Aktie eingetragen ist. Wird eine Aktie vor der kompletten Zahlung des Ausgabebetrags ausgegeben, muss sie als Namensaktie ausgegeben werden. Der bereits gezahlte Anteil am Ausgabebetrag muss in der Aktie festgehalten werden. Dadurch wird verhindert, dass nicht voll bezahlte Aktien als normale Aktien weiterverkauft werden. Werden vor Ausgabe der Aktien bereits Zwischenscheine erstellt, dann müssen diese immer einen Namen angeben. Zwischenscheine als Inhaberpapiere sind nichtig. Entsteht durch die Ausgabe nichtiger Aktien oder Zwischenscheine den Inhabern ein Schaden, dann haben die Ausgeber ihnen diesen Schaden gesamtschuldnerisch zu ersetzen. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann vorsehen, dass der Anspruch eines Aktionärs, seinen Anteil verbrieft zu bekommen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Die Aktien gewähren als Wertpapiere ihren Inhabern verschiedene Rechte, insbesondere bei der Verteilung des Gewinns, bzw. des Gesellschaftsvermögens. Aktien, die jeweils die gleichen Rechten gewähren, bilden jeweils eine Gattung. Jede Aktie gewährt, unabhängig von ihrer Gattung, ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung. Lediglich Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Mehr als ein Stimmrecht kann eine Aktie ungeachtet der Aktiengattung generell nicht gewähren.

Aktien und Zwischenscheine müssen unterzeichnet sein. Hierzu genügt allerdings eine vervielfältigte Unterschrift, also zum Beispiel in Form einer Kopie. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann für die Unterzeichnung eine besondere Form als Gültigkeitsvoraussetzung vorschreiben. Diese Gültigkeitsvoraussetzung muss sich dann aber auch aus der Aktie ergeben.

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