Allgemeine Überleitungsvorschriften im Baurecht


Durch Gesetzgebungsvorhaben wird ständig neues Recht geschaffen. Aus diesem Grund bestehen im Baugesetzbuch Überleitungsvorschriften. Diese bestimmen, in welchen Fällen welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überleitungsvorschriften und den besonderen Überleitungsvorschriften. Die besonderen Überleitungsvorschriften betreffen ganz bestimmte Fälle, für die die besonderen Überleitungsvorschriften gegenüber den allgemeinen Überleitungsvorschriften speziell sind und somit zur Anwendung kommen. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften hingegen kommen nur dann zur Anwendung, wenn besondere Überleitungsvorschriften nicht eingreifen.

Die allgemeinen Überleitungsvorschriften stellen eine Generalklausel dar, nach der grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung kommt, wenn Verfahren nach dem Baugesetzbuch bereits vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind. Etwas anderes gilt nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei. Wurde ein förmliches Verfahren nach der alten Rechtslage eingeleitet, ist die neue Rechtslage in der Regel noch nicht bekannt. Je nach Änderung der Rechtslage hätte das Verfahren nach neuer Rechtslage zum Beispiel gar nicht stattfinden können. Ferner kann es vorkommen, dass die Berechtigten sich bei Kenntnis der neuen Rechtslage niemals für die Einleitung eines Verfahrens entschieden hätten. Aus diesem Grund muss grundsätzlich die alte und bekannte Rechtslage angewendet werden. Wenn etwas anderes bestimmt ist, fehlt in der Regel der Vertrauensschutz. Die Beteiligten können sich dann nicht darauf verlassen, dass die eingeleiteten Verfahren nach den Regeln der alten Rechtslage abgeschlossen werden.

Sollten die einzelnen Schritte, die das Gesetz für ein Verfahren vorsieht, noch nicht begonnen haben, besteht die Möglichkeit, das Verfahren nach der neuen Rechtslage nach der Änderung zu bewerten. Auch in diesem Fall besteht noch kein hinreichender Vertrauensschutz. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann ebenso auf die alte Rechtslage zurückgegriffen werden. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften bieten damit ein flexibles Instrument, um auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls eingehen zu können. Beispiele für vor der Gesetzesänderung förmlich eingeleitete Verfahren sind Flächennutzungspläne oder auch kommunale Satzungen. Sinn und Zweck der allgemeinen Überleitungsvorschriften ist die Verhinderung der Erschwerung der bereits eingeleiteten Verfahren durch die Beachtung der Gesetzesänderungen.

Die baurechtlichen Vorschriften zur Planerhaltung sind auch auf solche Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, welche auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzes in Kraft getreten sind. Dabei ist jedoch jeweils die neue Rechtslage anzuwenden. Das alte Recht kommt also nur dann in Betracht, wenn es um unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen geht. In diesem Fällen richtet sich die Unbeachtlichkeit weiterhin nach dem alten Recht, wenn das gesetzlich vorgeschriebene förmliche Verfahren bereits vor der Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Das bedeutet, dass nach altem Recht unbeachtliche Fehler auch dann unbeachtlich sind, wenn die neue Rechtslage von einer Beachtlichkeit der Fehler ausgeht. Handelt es sich um vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen, so gelten die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin fort. Dasselbe gilt für wirksame oder übergeleitete Pläne, Entscheidungen und Satzungen, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches erfolgt sind.

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