Allgemeines zu den Strafbarkeitstatbeständen bei den Wahlen und Abstimmungen


Die Wahlen sind elementar in einer Demokratie, wie die Bundesrepublik Deutschland eine darstellt. Das Volk übt seine Macht in den Wahlen und in den Abstimmungen, wie beispielsweise bei Volksentscheiden, aus. Mit solchen Handlungen wirkt das Volk unmittelbar an einer Gesetzgebung mit, denn es wählt ja beispielsweise die Abgeordneten des Bundestages, welches dann im Auftrag des Volkes Gesetze machen. Es entsteht sozusagen eine demokratische Legitimationskette.

Die Wahlen müssen nach den Wahlgrundsätzen des Grundgesetzes ablaufen. Dieses besagt, dass eine Wahl gleich, geheim, frei, unmittelbar und allgemein sein muss. Das Wahlprinzip der Gleichheit besagt, dass jede abgegebene Stimme den selben Wert haben muss. So ist es vollkommen unzulässig, dass die Stimme des Bürgermeisters beispielsweise mehr zählt als die Stimme eines Dorfbewohners. Jede Stimme muss also zwingend dasselbe Gewicht haben.

Allgemein bedeutet, dass jede Person wählen darf, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach oben hin ist die Grenze offen, so darf beispielsweise ein 90 jähriger Mann auch noch wählen und verliert nicht wegen seines hohen Alters sein Wahlrecht.

Unter einer unmittelbaren Wahl versteht man, dass man direkt und ohne die Einschaltung einer Zwischenebene, wie beispielsweise von Wahlmännern in den Vereinigten Staaten von Amerika. Man wählt somit direkt die Menschen, die man will und nicht andere, die man bereits ein anderes Mal gewählt hat, tun dies für einen.

Kein Wähler soll desweiteren unter irgendeinem Druck wählen oder seine Wahl offen legen müssen, dies besagen die Wahlgrundsätze der Geheimheit und der Freiheit. Eine Wahl muss zwingend geheim ablaufen, dass bedeutet nunmehr, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat, es sei denn, die Wählenden geben dies von sich aus selbst bekannt. Eine Person, welche mit einer Gewalt oder mittels einer Drohung mit einer Gewalt eine Wahl oder die Feststellung eines Wahlergebnisses verhindert oder grob stört, kann mit bis zu fünf Jahren Haft in einer Justizvollzugsanstalt verurteilt werden. Insbesondere die Personen, die unbefugt wählen oder die sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführen oder gar eine Wahl völlig verfälschen oder dies auch nur versuchen, werden bestraft.

Wenn beispielsweise ein Wahlvorstand die Wahlergebnisse seines Wahlbezirkes frisiert oder gar ein hoher Beamter, der bei einer Wahl leitende Aufgaben wahrnimmt, fälschend tätig wird, kann ein Gericht anschließend bestrafen. Wenn man ein Wahlergebnis unrichtig bekannt gibt, kann man auch bestraft werden. Hier können sich insbesondere Medienvertreter strafbar machen. Daher sollten sie sich bei ihren Hochrechnungen schon recht sicher sein, bevor sie diese an die breite Öffentlichkeit verkünden. Bestraft werden auch Fälschungen der Wahlunterlagen jeder Art. Wer beispielsweise seine Eintragung in die Wählerliste oder die Wahlkartei durch falsche Angaben herbeiführt oder wer absichtlich solche Wähler einträgt, die gar keinen Anspruch darauf haben oder wer sich aufstellen lässt, obwohl er kein passives Wahlrecht besitzt, macht sich strafbar.

Wahlbestechungen sind für beide Seiten strafbar, sowohl für den, der bestechen will, als auch für den, der sich bestechen lässt. Bestechung ist es, wenn eine Person einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem ganz bestimmten Sinne wählen wird, Geschenke, Geld oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder sogar gewährt. Auch dies verspricht der Wahlgrundsatz der Geheimheit, auf keinen Wähler darf also ein Druck jeglicher Art ausgeübt werden, denn jeder Wähler soll in seiner Wahl völlig frei sein. Auch Täuschungen können mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Wenn jemand durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Hier können sich insbesondere Wahlhelfer schuldig machen oder Personen, die Älteren oder Behinderten bei der Wahl assistieren und diese dabei täuschen oder absichtlich falsch anleiten. Dabei ist auch wieder der Versuch strafbar.

Da sich niemand zu einem bestimmten Wahlverhalten nötigen, also zwingen lassen muss, muss es auch einen entsprechenden schützenden Straftatbestandes geben. Wer also mit Gewalt, durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, oder durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch einen sonstigen wirtschaftlichen Druck, einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, kann bestraft werden. Dasselbe gilt auch, wenn man dies nur versucht.

Ein Beispiel hierzu: der Handwerksmeister H sagt seinen Angestellten, wenn sie alle die Partei X und eben nicht die Partei Y wählen, gibt er am Montag einen aus. Diese wählen dann tatsächlich nur deswegen die Partei X. Mit dieser Handlung hat sich der H einer Straftat schuldig gemacht, denn die Angestellten konnten nicht frei wählen, denn er hat einen Druck auf sie ausgeübt.

Ein anderes Beispiel: Bei der Bundespräsidentenwahl fehlt noch eine Stimme. Der Politiker P sagt dem Künstler K, der für die gegnerische Partei in der Bundesversammlung sitzt, dass er, wenn er im nächsten Wahlgang den gewünschten Kandidaten wählt, die Unterstützung der Partei erhält und diese daraufhin Kunstwerke bei ihm kauft und diese im Bundesland Z in die Kunstgalerie der Landeshauptstadt bringen wird. Der K wählt daraufhin den anderen Kandidaten. Sowohl der K als auch der P haben sich schuldig gemacht. Bestraft wird auch, wer den Schutz des Wahlgeheimnisses gefährdet und sich selbst oder einer anderen Person Kenntnis davon verschafft, wie jemand gewählt hat. Das für die Demokratie wichtige, gar essentielle Wahlgeheimnis, wird also strafrechtlich geschützt.

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