Aufbau und Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit


Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit im Bereich des Arbeitsrechts. Hier versuchen vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber Recht zuerkannt zu bekommen. Oft wird gegen Kündigungen oder Abmahnungen vorgegangen. Statistische Erhebungen haben gezeigt, dass im Durchschnitt jede zweite Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer einmal in seiner Lebenszeit einen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen muss. Das bedeutet gerade für große Unternehmen wie die Großkonzerne im Deutschen Aktien Index, dass sie sich verschärft mit dem Arbeitsrecht und seine Auswirkungen auf ihr Unternehmen beschäftigen müssen. Die meisten DAX-Konzerne haben einen eigenen Personalvorstand, der gerade wegen dem breiten Feld des Arbeitsrechts oftmals aus dem juristischen Bereich stammt. Die Gerichte des Arbeitsrechts urteilen vor allem:

- über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis
- über Rechtstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien
- in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht in Deutschland aus drei Stufen. Auf Bundesländerebene existieren Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte. In Niedersachsen beispielsweise bestehen als erste Instanz fünfzehn Arbeitsgerichte, in Bayern sind es elf Arbeitsgerichte, wobei noch fünf Außenkammern auf Nordbayern verteilt sind, um auch in der Fläche Präsenz zu zeigen. Ebenfalls auf Länderebene sind die Landesarbeitsgerichte, das von Niedersachsen liegt in Hannover. Bayern besitzt zwei Landesarbeitsgerichte, was der großen Fläche geschuldet ist. Das eine sitzt im fränkischen Nürnberg, das andere in der Landeshauptstadt in München.

In erster Instanz sind immer zuerst die örtlich zuständigen Arbeitsgerichte zuständig, hier können sich die Parteien noch selber vertreten und benötigen keinen Rechtsanwalt, allerdings ist ein solcher sicher sinnvoll. Viele Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Für die Aufnahme der Klage oder sonstiger Anträge steht die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zur Verfügung. Zuerst wird das Gericht versuchen den Streit beizulegen und auf einen Vergleich hinzuwirken, gelingt das nicht wird der Streit durch ermittelt und eine Entscheidung getroffen. Gegen Urteile und Beschlüssen des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht zulässig. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist unter Umständen die Revision zum Bundesarbeitsgericht im thüringischen Erfurt zulässig. Dieses entscheidet dort als Grundsatzurteil mit einer hohen Ausstrahlungswirkung, viele Prozessbeobachter erwarten ständig die Urteile und verbreiten die Leitsätze und Urteilskommentare in Fachzeitschriften. Für Berufsträger der Personalabteilungen sind die Entscheidungen sehr wichtig, geben sie doch die Marschrichtung in Sachen Arbeitsrecht vor. Gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts gibt es nur noch die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, wenn der Kläger beweisen kann, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde. Die Richter in allen Instanzen werden von ehrenamtlichen Richtern von Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite unterstützt.

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