Aufteilung des Ehevermögens nach der Scheidung


Sind beide Ehepartner als Mieter im Mietvertrag aufgeführt, so kann sich der Vermieter den Mieter, von dem er die gesamte Miete verlangen kann, aussuchen, auch falls bereits ein Ehepartner ausgezogen ist. Auf keinem Fall schulden jedoch dann beide Ehepartner jeweils die halbe Miete. Während des Trennungsjahres besteht keine Pflicht die Wohnung aufzugeben, auch wenn diese für den in der Wohnung bleibenden Mieter zu groß ist. In besonderen Fällen kann einem der beiden Eheleute auch die Ehewohnung durch gerichtlichen Beschluss zugewiesen werden.

Falls sich der Vermieter, nach der Scheidung, weigert den aus der Wohnung ausgeschiedenen Ehepartner aus dem Mietvertrag zu entlassen, kann von einem der Ehegatten ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Der Richter entlässt dann einen Mieter aus dem Mietvertrag. Ebenso kann der Richter auch ein eigenes Mietverhältnis begründen, falls der verbleibende Ehepartner nicht Mitmieter des Mietvertrages war.

Spätestens dann, wenn der eine oder der andere Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder beide jeweils in eine neue Wohnung ziehen, sollte der gemeinsame Hausrat geteilt werden. Grundsätzlich steht jedem Ehepartner wertmäßig je die Hälfte des Hausrates zu. Zwar muss der Hausrat erst bei Scheidung endgültig aufgeteilt werden, praktisch erfolgt die Aufteilung aber schon während der Trennungszeit der Eheleute. Nur wenn die Eheleute sich nicht einigen können, erfolgt die Aufteilung des Hausrates während der Trennungszeit nur vorläufig und wird dann bei Scheidung endgültig, notfalls in einem Gerichtsverfahren, verteilt.

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die gemeinsame Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind. Zum Hausrat gehören Möbel, Teppiche, Gardinen, Lampen, Fernsehgeräte, Radios, Videogeräte, Filme, Haushaltsgeräte, Geschirr, Tisch- und Bettwäsche, Bücher und Bilder. Hausrat sind auch Antiquitäten, antike Vasen, Leuchter und andere Kunstgegenstände, wenn damit die Wohnung ausgeschmückt wurde. Auch Einbauküchen und Einbauten im Badezimmer gehören grundsätzlich zum Hausrat.

Die persönlichen Gegenstände, d.h. solche, die nur dem einem Ehepartner zur eigenen Benutzung geeignet sind, verbleiben diesem auf jeden Fall und sie werden bei der Berechnung des Gesamtwertes des Hausrates nicht berücksichtigt. Nicht zum Hausrat gehören somit persönliche Gegenstände, wie z.B. Schmuck, Kleidung, Fachliteratur, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie spezielles Handwerkszeug. Ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum Hausrat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Pkw überwiegend zum Nutzen der gesamten Familie eingesetzt worden ist (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten).

Gegenstände, die während der Ehe angeschafft worden sind, sind gemeinsames Eigentum. Dieses gilt es gütig zwischen den beiden Ehepartnern zu teilen. Ist umstritten, ob ein Gegenstand im Eigentum eines der Eheleute steht, so hat derjenige, der sich auf das Eigentum beruft, dies zu beweisen.

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