Aus welchen Gründen kann die Annahme einer Erbschaft angefochten werden?


Eine begünstigte Person muss, bevor sie die Erbschaft antreten kann, vor dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft erklären. Nach einer Frist von sechs Wochen gilt die Annahme als automatisch ausgesprochen. Innerhalb dieser sechs Wochen kann ein Erbe die Ausschlagung des Erbes dem Nachlassgericht mitteilen. Nach der Annahme der Erbschaft wird der Nachlass an die begünstigte Person übergeben. Er kann also frei über den Nachlass verfügen.

Es ist jedoch auch möglich, dass man die Annahme oder Ausschlagung aus besonderen Gründen anficht. Erfolgreich ist eine Anfechtung dann, wenn man über den Inhalt geirrt hat oder sich unverschuldet nicht im Klaren über die Folgen der Annahme war. Auch eine arglistige Täuschung oder Drohung sind Anfechtungsgründe. Liegt ein eben genannter Grund vor beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, in der man dem zuständigen Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme schriftlich erklären muss.

Eine erfolgreiche Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung des Erbes. Ebenso verhält es sich anders herum. Die Anfechtung der Ausschlagung ist eine Erklärung der Annahme des Erbes. Das Nachlassgericht wird nach der Anfechtung der Annahme den danach Begünstigten über den Anfall der Erbschaft informieren. Bis zur Annahme der Erbschaft durch diese Person wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger verwaltet im Interesse der zukünftigen Erben den gesamten Nachlass bis zu seiner Übertragung.

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