Bau: Was sind Erschließungsbeträge und wie werden sie erhoben?


Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Erschließung von Grundstücken zuständig. Die Gemeinden können hierbei zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag erheben. Die Kosten müssen der Gemeinde durch die Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe entstanden sein. Davon umfasst sind sowohl Aufwendungen als auch Vorteile. Dabei müssen die Aufwendungen der Gemeinde tatsächlich entstanden sein und es darf keine anderweitige Deckung dieser Kosten erfolgen. Durch die Erschließung steigt der Wert des Grundstücks. Der Erschließungsvorteil besteht dabei aus dem, was die Herstellung der Erschließungsanlagen für die bauliche oder die gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt. Hier ist eine objektive Beurteilung an den Tag zu leben.

Bei der Beitragserhebungspflicht handelt es sich um eine Pflicht der Gemeinde. Sie hat also nicht lediglich die Möglichkeit, Beiträge zu erheben, sie muss dies vielmehr tun. Bei den Erschließungsanlagen handelt es sich zunächst um die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Darum handelt es sich, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Ferner sind Erschließungsanlagen die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete. Davon umfasst sind beispielsweise Fußwege und Wohnwege. Ebenfalls zu der Gruppe der Erschließungsanlagen gehören Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete. Bei Sammelstraßen handelt es sich um öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind.

Des Weiteren gehören auch Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen zu den Erschließungsanlagen. Die gilt jedoch nur, soweit sie Bestandteil der vorgenannten Anlagen sind oder sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Darüber hinaus sind auch Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen von dem Begriff der Erschließungsanlagen erfasst. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

Die Gemeinde kann bei Erhebung des Erschließungsbetrags eine Kostenspaltung vornehmen. Das bedeutet, dass sie für den Grunderwerb, die Freilegung sowie für Teile der Erschließungsanlagen die Erschließungsbeiträge selbständig erheben kann. Neben dem Recht, Erschließungsbeiträge zu erheben, besteht weiterhin das Recht, weitere Abgaben für die Anlagen zu erheben, die nicht unter den Begriff der Erschließungsanlage fallen. Von diesem Begriff nicht umfasst sind insbesondere Anlagen zur Ableitung von Abwasser und solche zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme sowie Wasser.

Der von den Gemeinden zu erhebende Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; für ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Zusätzlich umfasst der Erschließungsaufwand auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Flächen.

In manchen Bundesländern sind die Gemeinden ermächtigt, auch Beiträge zu erheben, die für die Kosten der Verbesserungen und Erweiterungen der Erschließungsanlagen dienen. Diese Ermächtigung bleibt trotz des Rechts der Erhebung von Erschließungsbeiträgen bestehen. Die Länder haben die Möglichkeit festzusetzen, dass in den Erschließungsbeitrag nicht die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen einbezogen werden.

Nicht von dem Erschließungsaufwand erfasst sind hingegen die Kosten für Brücken, Tunnel oder Unterführungen einschließlich der dazugehörigen Rampen. Dasselbe gilt ebenfalls für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

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