Bedeutung der Aufstellung von Vermögenswerten und Schulden im Insolvenz


Die Aufstellung von Vermögenswerten und Schulden hat gerade im Bereich des Insolvenzrechts eine besondere Bedeutung. Er dient in vielerlei Hinsicht dazu, den Vermögensstatus des Schuldners einsehen zu können. Dies ist bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens relevant, wenn überhaupt erst einmal die Überschuldung festgestellt werden soll. Außerdem ist dies noch einmal im Vorfeld des Verfahrens relevant, wenn der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Außerdem muss auch während des Insolvenzverfahrens, beispielsweise im Berichtstermin, eine Aufstellung über die Vermögenswerte des Schuldners erfolgen.

Da diese Aufstellungen einen guten Überblick geben sollten, reicht eine einfache Auflistung von Verbindlichkeiten und Vermögenswerten nicht unbedingt aus. Diese Aufstellung, auch als Überschuldungsstatus bekannt, orientiert sich von ihrem Aufbau her stark an einer handelsrechtlichen Bilanz. Sie wird daher auch Überschuldungsbilanz genannt. Es finden aber nur sehr beschränkt die Vorschriften über die Aufstellung einer Bilanz Anwendung. Dies kann damit begründet werden, dass eine Bilanz immer eine Momentaufnahme ist und bestimmte Gegenstände mit besonderen Regeln angesetzt werden müssen, den handelrechtlichen Ansatzbestimmungen für eine Bilanz. Diese weichen jedoch in vielen Fällen, vor allem für Sachgüter, von den wirklichen Werten ab. Eine Überschuldungsbilanz soll jedoch die wirkliche Lage abbilden.

Zur Verdeutlichung einige kleine Beispiele:

- Eine schon seit Jahrzehnten bestehende Firma hat ein Grundstück, welches ihren Firmensitz beherbergt. Diesen Firmensitz hat sie bei ihrer Gründung vor 60 Jahren angekauft für 20.000 €. In der handelrechtlichen Bilanz werden Vermögenswerte immer mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben. Da es sich in diesem Falle um ein Grundstück handelt, findet keine jährliche Abschreibung auf das Grundstück statt. Also steht das Grundstück bis zum heutigen Tag mit 20.000 € in der Bilanz. Nun kommt das Unternehmen in Schwierigkeiten und muss einen Überschuldungsstatus aufstellen. Dieser soll jedoch die Wirklichkeit abbilden, um ein reales Bild über die verwertbaren Vermögenswerte zu geben. Wenn man hier das Grundstück mit demselben Wert in die Überschuldungsbilanz einstellen würde, wäre dieses Bild verzerrt, da das Grundstück mittlerweile in einem florierenden Gewerbegebiet liegt und das Zehnfache an Wert hat. Im Überschuldungsstatus ist das Grundstück mit seinem reellen Verkaufswert anzusetzen, also mit 200.000 €. Diese Konstellation nennt man im Übrigen die Auflösung einer stillen Reserve. Still deshalb, weil sie aus einer normalen Bilanz nicht zu ersehen ist.

- Die Firma hat außerdem einige Firmenfahrzeuge vor 4 Jahren angeschafft. Es handelt sich um BMW der 7er Baureihe, die in der Anschaffung 100.000 € pro stück gekostet haben. Fahrzeuge werden in der Bilanz ebenfalls mit Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Dies gilt aber nur im ersten Jahr. Danach können solche bewegliche Vermögensgegenstände (also alles außer Grundstücke) abgeschrieben werden. Nehmen wir an, die Firma schreibt die Fahrzeuge linear auf 4 Jahre ab, weil danach eine Neuanschaffung geplant ist. Die Fahrzeuge werden also so abgeschrieben, dass sie binnen 4 Jahre vollständig abgeschrieben sind. Sie stehen also nun, nachdem jedes Jahr 25% Abschreibung stattgefunden hat, mit dem Wert 0 theoretisch in der Bilanz. Dies spiegelt aber nicht den wirklichen Wert eines 4 Jahre alten Fahrzeuges wieder, obwohl die Angabe bilanzrechtlich in Ordnung ist. Im Überschuldungsstatus muss aber eine Übersicht darüber gegeben werden, wie viel der Schuldner nach einer Liquidierung noch Wert ist. Die Fahrzeuge können im Verkauf noch mindestens 35.000 € einbringen. Daher sind sie genau mit diesem Wert anzugeben.

- Die Firma hat eine Verbindlichkeit, die erst in 10 Jahren fällig wird. Diese Verbindlichkeit steht in der normalen Bilanz. Sie hat aber im Moment noch keinen Einfluss auf die Vermögenslage des Schuldners, daher muss sie hier auch nicht berücksichtigt werden.

- Die Firma hat außerdem bei einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen mit Rangrücktritt aufgenommen. Diese Darlehen stehen ebenfalls in der normalen Bilanz. Im Falle eine Liquidierung wird der Gläubiger dieser Forderung jedoch gegenüber den anderen Gläubigern nachrangig behandelt. Dieses Darlehen beeinflusst daher nicht die Entschädigung der übrigen Gläubiger und muss nicht in den Überschuldungsstatus eingestellt werden.

Es gibt noch viele weitere Besonderheiten bei der Aufstellung einer Vermögensübersicht zur Feststellung der Überschuldung. Als Grundsatz lässt sich merken, dass immer der reale Verkaufswert anzusetzen ist, anstatt dem bilanziell vorgeschriebenen, rechnerischen Wert. Hieraus lässt sich dann die wahre Vermögenslage eines Schuldners ablesen. Durch die aktuellen Gesetzesreformen im Wege der Konjunkturpakete hat das Merkmal der Überschuldung neben der rechnerischen, bilanziellen Überschuldung noch ein weiteres Merkmal bekommen. Zusätzlich muss noch die Prognose der Weiterführung für die Zukunft negativ ausfallen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel