Bedeutung des Mündlichkeitsprinzips


Der Grundsatz der Mündlichkeit ist eine der Prozessmaximen im deutschen Recht. Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur der mündlich vorgetragene Prozessstoff in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt werden darf. Alles was im Verfahren geschieht, etwa die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme, die Plädoyers, muss danach mündlich erfolgen. Durch die Mündlichkeit wird sichergestellt, dass alle Verfahrensbeteiligten aus der Hauptverhandlung entnehmen können, was Gegenstand des Urteils sein wird. Gerade die ehrenamtlichen Richter und Schöffen, die in ihrem Stimmrecht den Berufsrichter gleichgestellt sind, entnehmen ihre Rechtsansicht nur aus dieser mündlichen Verhandlung und fußen ihre Entscheidung nur auf ihre Eindrücke dort.

Das Mündlichkeitsprinzip ist wichtig, da hier alle Dinge, die sich teilweise auch schon im Vorfeld des Prozesses im Vor- oder Zwischenverfahren angesammelt haben, nochmals zur Sprache gebracht werden. Damit aber nicht jeder Fall eingehend vor Gericht ausgerollt und ausgiebig betrachtet werden muss, haben die Gerichte der verschiedenen Gerichtszweige die Möglichkeit bestimmte, meist kleinere einfach gelagerte Fälle, in einem schriftlichen Verfahren abzuhandeln. Dies ist im Strafprozessrecht der Strafbefehl. Mit diesem kann schnell und effektiv dem Täter seine Strafe auferlegt werden. Dieser wird nicht wegen einer kleinen Sache ausgiebig vor Gericht gestellt und muss nicht lange im Ungewissen über seine Rechtsfolgen bleiben. Sollte dem Empfänger die Strafe nicht gefallen, so kann er Einspruch einlegen, dann wird über den Strafbefehl und die zugrundeliegende Tat vor Gericht verhandelt. Allerdings kann sich der Täter hier in seiner Strafe deutlich verschlechtern.

Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere für früher ergangene Strafurteile, für Straflisten und Auszüge aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. Von der Verlesung kann, außer in manchen Fällen, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Dieses Verfahren nennt sich Selbstleseverfahren und ist eine Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden nach diesem Selbstleseverfahren zu verfahren, so entscheidet das Gericht erneut. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind zwingend in das Protokoll aufzunehmen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel