Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit


Träger dieser Rechte ist jeder Mensch, es handelt sich also um ein Jedermanngrundrecht. Leben bedeutet das körperliche Dasein von der Zeugung bis zum Eintritt des klinischen Todes. Problematisch ist die negative Freiheit, also das Recht zur Selbsttötung. Diese wird aufgrund der Schutzpflicht des Staates aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet. Allerdings gibt es.

Ausnahmen:

Der Selbstmord muss aufgrund einer freiverantwortlichen, ernst gemeinten Entscheidung beruhen und darf keine politische Einwirkung auf die Öffentlichkeit zum Ziel haben. Da der Träger des Grundrechtes, also der Mensch, nicht verpflichtet ist, sein Leben unter allen denkbaren Umständen zu schützen, ist der freiverantwortliche Suizid schon seit Einführung des Strafgesetzbuchs 1871 straffrei. Der Maßstab für das Recht auf menschenwürdiges Sterben ist die Menschenwürde.

Nicht geschützt ist jedoch das Recht, andere über sein Leben verfügen zu lassen, d.h. aktive Sterbehilfe. Körperliche Unversehrtheit umfasst die psychische als auch die physische Gesundheit, nicht aber das körperliche Wohlbefinden.

Als Eingriff in das Recht auf Leben kommt lediglich eine Tötung in Frage. Wichtig wird dies bei der Tötung z. B. durch den sog. finalen Rettungsschuss durch die Polizei und bei der Frage ob man ein entführtes Flugzeug abschießen soll. Bei der Erfüllung der Schutzpflicht besteht ein enormer Spielraum des Staates. Am Beispiel des entführten Flugzeugs durch Terroristen aufgezeigt, wird deutlich, dass eine Abwägung stattfinden muss, also ob es sich bei dem Abschuss eines Flugzeugs um einen Eingriff in das Recht auf Leben der Insassen handelt oder ob das Handeln des Staates lediglich zum Schutze der anderen Mitbürger vor Terrorismus begangen wurde. Es entsteht also eine Kollision zwischen zwei Schutzpflichten des Staates. Des Weiteren muss der Staat aber auch das sog. Untermaßverbot beachten, d.h.er darf sich auch nicht auf Maßnahmen beschränken, die weit hinter dem erforderlichen Schutz zurückbleiben.

Als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist jede nachteilige Behandlung des menschlichen Körpers zu verstehen. Als Beispiele sind hier die Züchtigung von Schülern durch Schläge mit einem Rohrstock, Menschenversuche um Medikamente zu testen, Folter bei Verhören und in Gefängnissen, Körperstrafen als Bestrafung im Strafrecht, der Impfzwang bei Pflegeberufen, Zwangssterilisation und Zwangskastration bei Behinderten oder genetisch Kranken zu nennen. Unerhebliche Beeinträchtigungen (z.B. Haar- Erlass bei der Bundeswehr, Hirnstrommessungen) stellen aber keine Eingriffe dar.

Das Grundrecht des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt, was für die Rechtfertigung des Eingriffs ein förmliches Gesetz voraussetzt. Allerdings verbietet Art. 104 I Satz 2 GG die seelische oder körperliche Misshandlung festgehaltener Personen. Art. 102 GG verbietet die Todesstrafe. Weiterhin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das bedeutet, dass ein Eingriff geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen sein muss.

Problematisch ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei der etwaigen Wiedereinführung der Todesstrafe oder wenn sich die Frage stellt ob man einen Ausländer wegen einer Straftat ausliefern darf, der in diesem Land mit Todesstrafe bedroht ist.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel