Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Die Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt ist die Auflösung, der zweite die Auseinandersetzung. Erst mit Abschluss dieser beiden Schritte ist die Gesellschaft wirklich beendet und hört auf zu existieren.

Auflösung
Es gibt viele Gründe für die Auflösung einer GbR. Die wichtigsten ergeben sich aus dem Gesetz. Sie können allerdings durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ergänzt oder eingeschränkt werden. Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-schafter führt zur Auflösung, falls nicht für diesen Fall die Fortführung mit den übrigen Ge-sellschaftern vereinbart ist. Die Kündigung kann bei einer auf unbestimmte Zeit eingegange-nen Gesellschaft immer, ansonsten nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Da eine GbR der Zusammenschluss mehrerer Personen ist, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn dieser Zweck erreicht wurde, oder wenn sein Erreichen unmög-lich geworden ist. Die Gesellschafter können jedoch auch einen neuen Zweck beschließen, den sie fortab verfolgen wollen. In diesem Fall hat die GbR weiter bestand. Der Tod eines der Gesellschafter ist ebenfalls grundsätzlich ein Auflösungsgrund. Allerdings kann vereinbart werden, dass die Anteile eines Gesellschafters im Todesfall auf dessen Erben oder die übrigen Gesellschafter übergehen. Ein weiterer wichtiger Grund für die Auflösung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters. Die-ser Grund kann auch gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Eine Auflösung erfolgt natürlich vor allem auch dann, wenn die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft aufzulösen. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so ändert das noch nichts am Bestand der Gesell-schaft. Lediglich ihr Zweck ändert sich. Der vorher vereinbarte Zweck, welcher auch er es gewesen sein mag, wird nun ersetzt durch die Liquidation, also die Abwicklung der Gesell-schaft.

Auseinandersetzung
Mit dem Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft also in das Abwicklungssta-dium versetzt. Hier erfolgt die Auseinandersetzung. Zunächst müssen sämtliche Verbindlich-keiten der Gesellschaft erfüllt werden und alle Gläubiger befriedigt werden. Sodann erhält jeder Gesellschafter Gegenstände zurück, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Es wird weiterhin jedem Gesellschafter seine Einlage zurückgezahlt. Sollte danach noch immer Gesellschaftsvermögen übrig geblieben sein, wird dies entsprechend ihrer Anteile an der GbR unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Erst mit Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR tatsächlich beendet. Solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist, können die Gesellschafter jedoch jederzeit beschließen, die Gesellschaft wieder in eine richti-ge GbR umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben wurde. Dieser Beschluss muss von den Gesellschaftern einstimmig getroffen werden.

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