Bei welchen Verträgen über das Internet ist kein Widerruf möglich?


Grundsätzlich hat ein Verbraucher, der bei einem Unternehmer über das Internet einen Vertrag über die Lieferung von Ware abschließt, ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht erlaubt es dem Verbraucher, sich in der Widerrufsfrist von dem Vertrag zu lösen und dabei keine Gründe angeben zu müssen. Es gibt aber eine Reihe von Verträgen, bei denen diese Bestimmungen auf Grund der Art der Verträge nicht gelten. Diese werden im Folgenden erläutert.

Fernunterrichtsverträge

Verträge über Fernunterricht unterliegen nicht den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Was ein Fernunterrichtsvertrag ist, wird durch das Fernunterrichtsschutzgesetz geregelt. Dort sind Regeln zum Schutz des Teilnehmers und des Anbieters festgeschrieben. Unter Fernunterricht fallen dabei alle Verträge, die als Leistung eine Beibringung von bestimmten Fähigkeiten zur Hauptflicht haben und bei denen der Teilnehmer für diese Beibringung ein gewisses Entgelt zahlen muss.

Besondere Vertragstypen

Besondere Vertragstypen, wie ein Tauschsystemvertrag, Verträge über eine Teilzeitnutzung von Wohnungen oder von langfristigen Urlaubsprodukten sind ebenfalls nicht vom Schutz der Fernabsatzverträge umfasst. Das sind Verträge, die einem Maklervertrag ähnlich sind. Dort verspricht ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, dass er die Vermittlung bestimmter Verträge übernimmt. Dazu muss der Unternehmer den Nachweis erbringen, dass er dem Verbraucher eine Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Vertrages vermittelt hat. Dies kann sich auch auf Urlaubsprodukte und vor allem auf Wohngebäude beziehen.

Versicherungsverträge

Versicherungsverträge fallen nicht unter das Fernabsatzgesetz. Das heißt aber nicht, dass der Verbraucher dort keinen Schutz gegenüber dem Unternehmer hat. Vielmehr finden sich Schutzvorschriften in den Spezialgesetzen, hier zum Beispiel im Versicherungsvertragsgesetz.

Grundstückskaufverträge

Alle Immobiliengeschäfte werden nicht vom Fernabsatzgesetz erfasst. Das liegt daran, dass für diese Verträge schon genügend Schutzvorschriften für den Verbraucher bestehen. So muss ein Kaufvertrag über ein Grundstück schriftlich erfolgen und zum Grundstückserwerb ist eine Eintragung ins Grundbuch und eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar notwendig. Deshalb ging der Gesetzgeber hier davon aus, dass Immobiliengeschäfte schon gar nicht über den Fernabsatz geschlossen werden und falls doch, die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers ausreichend sind.

Lebensmittellieferung und Lieferung von Haushaltsgegenständen

Lebensmittellieferungsverträge sind auch keine Fernabsatzverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dazu zählen alle Lebensmittellieferungen, die zum täglichen Gebrauch notwendig sind, also normalerweise das, was auch in einem Supermarkt zu finden ist. Dabei sind aber nur die Verträge gemeint, bei dem der Unternehmer die Ware selbst ausliefert und sich nicht einem Versandunternehmen bedient. Ebenso zählen dazu alle Verträge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Gebrauchs. Das sind zum Beispiel Zeitschriften oder CDs. Nicht darunter fällt die Lieferung von Heizöl, allerdings gibt es hierzu einen anderweitigen Schutz (siehe unten).

Beförderungsverträge

Alle Verträge, die die Beförderung, Unterbringung, Lieferung von Speisen oder Freizeitgestaltung zum Inhalt haben, fallen auch nicht unter das Fernabsatzgesetz. Darunter fallen zum Beispiel die Bestellung und Reservierung von Hotelzimmern, Pauschalreiseverträge, die Bestellung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern oder die Autovermietung. Ebenso zählen die Lieferung von Speisen, wie zum Beispiel die Bestellung eines Cateringunternehmens, dazu.

Warenautomaten

Alle Geschäfte, die über einen Warenautomaten stattfinden, sind keine Fernabsatzverträge in diesem Sinne. Es wäre auch unsachgemäß, wenn ein Verbraucher den Kaufvertrag, der über einen Automaten stattfindet, widerrufen kann, denn gerade bei der Benutzung eines Warenautomaten ist die schnelle Erfüllung der Leistungspflicht vom Unternehmer und Verbraucher gewollt. Dazu zählen auch Verträge über die Benutzung eines öffentlichen Telefons. Wenn man also eine Telefonzelle benutzt, indem man dort Kleingeld einwirft, kann man diesen Vertrag naturgemäß nicht widerrufen.

Weiterführende Verträge

Schließt man über den Fernabsatz einen Vertrag ab, bei dem man nur einmal eine Sache ordert und der Vertrag weiterläuft, man also in bestimmten Zeitabständen diese Ware zugeschickt oder geliefert bekommt, ist ein Widerruf nur bezüglich des ersten Hauptgeschäftes möglich. Das ist zum Beispiel bei dem oben erwähnten Heizöl der Fall. Hier schließt man in der Regel über den Fernabsatz einmal den Vertrag zur Lieferung ab und verlängert diesen mit jeder weiteren Lieferung.

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