Beschränkungsmöglichkeiten der Grundrechte


Grundrechte gelten nicht immer unbeschränkt, einige haben einen Gesetzesvorbehalt. Man unterscheidet vier Beschränkungsmöglichkeiten:

a ) einfacher Gesetzesvorbehalt

Einen solchen haben alle Gesetze in denen steht, dass die Eingriffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen können. Dieser einfache Gesetzesvorbehalt stellt an das eingreifende Gesetz keine großen Anforderungen.

Beispiel: Versammlungsfreiheit, diese wird in Räumen schrankenlos gewährleistet. Unter freiem Himmel jedoch unterliegt sie diesem einfachen Gesetzesvorbehalt. Sie kann also aufgelöst werden wenn es ein entsprechendes Gesetz oder eine Auflösungsanordnung aufgrund eines Gesetzes gibt.

b) qualifizierter Gesetzesvorbehalt

In diese Grundrechte darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das eingreifende Gesetz bestimmte Mittel benutzt, bestimmten Zwecken dient oder an bestimmte Situationen anknüpft.

Beispiel hier ist die Meinungsfreiheit. Diese kann durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Es kommen dabei nur Gesetze in Betracht die nicht direkt die Meinungsfreiheit einschränken wollen, sich aber schützend vor ein anderes Rechtsgut stellen, ohne dabei Rücksicht auf die Meinungsfreiheit zu nehmen, die dabei evtl. eingeschränkt wird.

c) Verfassungsunmittelbare Schranke

Hier steht die Schranke in der jeweiligen Grundrechtsnorm ausdrücklich drin.

Beispiel: Vereinigungsfreiheit, diese wird gewährleistet, allerdings nur für Vereine deren Tätigkeiten nicht gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung stellen oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies steht so wörtlich im Gesetz und beschränkt die Vereinsfreiheit unmittelbar.

d) Verfassungsimmanente Schranke

Diese Grundrechte gelten erst einmal uneingeschränkt. Allerdings kann es vorkommen, dass diese Grundrechte aus irgendeinem wichtigen Grund der ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet ist eingeschränkt werden müssen. Wenn also zwei Grundrechte miteinander kollidieren muss man eine Lösung finden, die Lösung nennt man praktische Konkordanz. Das bedeutet, dass zwei konkurrierende Grundrechte so gegeneinander abgewogen werden müssen, dass sie jeweils bestmöglich zur Geltung kommen. Die Schranke heißt verfassungsimmanent, weil sie sich aus dem System der Verfassung ergibt ohne ausdrücklich erwähnt zu werden.

Beispiel: Die Glaubensfreiheit wird in Art. 4 GG geschützt, jedoch können andere Grundrechte, wie die allgemeine Handlungsfreiheit oder Verfassungsgüter wie die Freiheitliche-Demokratische Grundordnung diese beschränken. Will eine Religionsgemeinschaft beispielsweise jeden Tag einen Gottesdienst auf einer Autobahn feiern, kollidiert dies mit der allgemeinen Handlungsfreiheit der anderen Autobahnbenutzer und wäre somit unverhältnismäßig. Diese Verhältnismäßigkeit ist nämlich die Schranken-Schranke eines jeden Grundrechts, also die Untergrenze einer jeden Einschränkbarkeit. Eine einschränkende Regelung muss immer einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen, erforderlich und geeignet und insbesondere angemessen sein.

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