Bestrafung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung


Die Missbrauchsaufsicht verbietet und bestraft nicht eine marktbeherrschende Stellung als solche. Vielmehr wird die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Wie bereits oben erwähnt, wird dabei nicht nur das Verhalten eines Unternehmens erfasst, sondern auch die gemeinsame Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Der Begriff missbräuchliche Ausnutzung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und bedarf deshalb der Konkretisierung. Sowohl der Gesetzgeber, als auch die Kommission der Europäischen Union und die Rechtsprechung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, des Gerichts und der Fachgerichte haben bestimmte Fallgruppen entwickelt um den Begriff eingrenzen. Zunächst liegt allerdings keine Definition des Begriffs Missbrauchs im Sinne des Art. 102 AEUV vor. Es wird jedoch weder eine marktbeherrschende Stellung, noch die Stärkung der eigenen Stellung verboten. Der Ausbau und die Verteidigung einer marktbeherrschenden Stellung sind selbstverständlich nach den Regeln des Leistungswettbewerbs und des liberalen Marktes erlaubt. Ein Marktbeherrschendes Unternehmen ist aber besonderen Verantwortungspflichten ausgesetzt, damit ein funktionierender Wettbewerb erhalten bleibt. Missbräuchlich sind Verhaltensweisen, die vom normalen Produktwettbewerb und Dienstleistungswettbewerb abweichen und sich negativ auf die Wettbewerbsstruktur des Binnenmarktes auswirken. Neuerdings wird dabei eine eher wirtschaftlich orientierte Betrachtung und Analyse der Auswirkungen einer bestimmten Verhaltensweise eines Unternehmens gefordert. Dadurch soll die Umgehung wettbewerbsrechtlicher Schranken verhindert werden und eine konsistentere Behandlung der Unternehmenshandlungen durch eine folgenorientierte Untersuchung gewährleistet werden. Die Annahme eines Missbrauchs nur nach formalen Kriterien erscheint immer weniger anwendbar.

Gesetzlich anerkannte Fallgruppen für einen Missbrauch sind die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufspreisen oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen. Ferner die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden des Verbrauchers sowie die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei Gleichwertigkeit der Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese dann als Ergebnis im Wettbewerb benachteiligt werden. Zusätzlich dazu fällt noch unter Missbrauch die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

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