Darf man Sachen, die man über das Internet gekauft hat, ausprobieren?


Wenn man über das Internet, über Kataloge oder das Telefon Sache bestellt, dann sieht der Gesetzgeber vor, dass man diese innerhalb einer zweiwöchigen Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen zurückschicken kann. Dies ist der Fall, weil man sich bestellte Sachen über das Internet, die Post oder das Telefon, bei sogenannten Fernabsatzverträgen, nicht angucken kann und deshalb als Verbraucher zwei Wochen lang die Möglichkeit bekommen soll, die Sachen zu prüfen. Das geht allerdings nur, wenn man bei einem Unternehmer die Sachen kauft, also bei jemandem, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verkauft oder gewerblich handelt.

Wie weit geht das ausprobieren?

Grundsätzlich darf man die Sachen ausprobieren. Wenn man allerdings Sachen zu sehr beansprucht, so dass sie über den normalen Gebrauch hinaus benutzt werden, dann muss man als Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz in der Höhe leisten, in der sich die Sache verschlechtert hat. Das ist so geregelt, weil der Unternehmer sonst einen großen Nachteil hätte. Sonst würde jeder Kunde Sachen bei ihm kaufen, sie zwei Wochen lang benutzen und dann zurückschicken. Dann würde für den Unternehmer enorme Rechtsunsicherheit entstehen und das Online-Geschäft wäre für ihn nicht mehr rentabel.

Erlaubt ist alles, was zur Prüfung der gekauften Sache erforderlich ist. Für diese Prüfung muss kein Wertersatz vom Verbraucher gezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu eine Reihe von Entscheidungen getroffen, wann eine Prüfung der Sache vorliegt und kein Wertersatz zu leisten ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man ein Wasserbett bestellt und dies zur Probe füllt. Oder aber, wenn man eine Hautcreme bestellt und diese aufmacht und ausprobiert. Diese Rechte stehen dem Verbraucher zu, um die Ware zu testen. Wann genau die Prüfung überschritten ist, ist vom Einzelfall abhängig. Verbraucherfreundlich wird aber in der Regel großzügig entschieden.

Folge von falscher Behandlung

Wird dennoch etwas mehr als nur zur Prüfung behandelt, zum Beispiel wenn Schuhe über einen Woche lang jeden Tag getragen werden und sie deshalb schon abgenutzt sind, dann geht dies über das normale Recht zur Prüfung hinaus. In so einem Fall hat der Unternehmer dann gegenüber dem Verbraucher ein Recht auf Wertersatz, das heißt, er kann von dem Verbraucher bei einer Rückgabe innerhalb von zwei Wochen die Höhe des Geldbetrages verlangen, in der sich die Schuhe in ihrem Wert gemindert haben. Vergleichbar ist dafür, was man für solche gebrauchten Sachen auf dem Markt fiktiv bekommen würde.

Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Wichtig ist hier zu beachten, dass es sich tatsächlich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Dabei muss ein Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer handeln und der Vertragsschluss über Fernabsatz, also Internet, Telefon, Fax oder Post abgeschlossen worden sein.

Einige Produkte sind auch von dem Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das sind alle die Produkte, bei denen es wegen ihrer Eigenschaften keinen Sinn macht, ein Widerrufsrecht einzuräumen. Dies ist zum Beispiel bei der Lieferung von Lebensmitteln zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz (zum Beispiel beim Pizzaservice). Dann liegt schon kein Fernabsatzgeschäft vor.

Liegt ein Fernabsatzgeschäft vor und handelt es sich bei den bestellten Sachen z.B. um CDs, Waren die schnell verderben können (vor allem schnell verderbliche Lebensmittel) oder Software, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bei Lebensmitteln, die schnell verderben, würde ein vierzehntägiges Rückgaberecht keinen Sinn machen. Bei CDs oder Software besteht die Gefahr, dass von den Daten eine Sicherheitskopie gemacht wird und dann vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Das wäre ein riskantes Geschäft für den Unternehmer.

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