Das Beitrittsverfahren zur Europäischen Union und seine Wirkung


Jeder europäische Staat, der die europäischen Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Die Werte, auf die sich die Europäische Union dabei gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Das Parlament der Europäischen Union und die nationalen Parlamente werden dann über den Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Insgesamt bestehen allerdings insgesamt fünfzehn Schritte bis zum endgültigen Beitritt. Zunächst müssen die innerstaatlichen Entscheidungen des Beitrittskandidaten gefällt werden und anschließend dann ein Beitrittsantrag durch den beitrittswilligen Staat formuliert werden. Dieser Antrag wird dem Rat zugeleitet welcher diesen an die Kommission zu Stellungnahme und zur Kenntnisnahme an die nationalen Parlamente und das Parlament der Europäischen Union übermittelt. Dort wird dann die politische, wirtschaftliche und rechtliche Situation analysiert und die Stellungnahme vorbereitet.

Schließlich erfolgt der Annahmebeschluss über die Stellungnahme in der Kommission und der Ratsbeschluss über diese Stellungnahme bezüglich der Einleitung von Beitrittsverhandlungen. Dann wird eine Beitrittskonferenz eröffnet und nach den eigentlichen Verhandlungen mit einem Abschlussprotokoll beendet. Nun muss das Verhandlungsergebnis vom Europäischen Rat angenommen werden und die Zustimmung des Parlaments der Europäischen Union erteilt werden. Danach kommt es zu Ratifikation des Beitrittsvertrages durch den Beitrittskandidat und durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Am Ende dieses Prozesses liegt das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages. Durch den Beitritt nun wird der beitretende Staat Adressat der gleichen unionsrechtlichen Rechte und Pflichten wie die bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu den wichtigsten Verpflichtungen zählt dabei die Übernahme des gemeinschaftlichen beziehungsweise unionalen Besitzstandes.

Nach einer Zusammenfassung der Kommission gehört zu diesem acquis communautaire, das Primärrecht, also der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag über die Europäischen Union, das Sekundärrecht, das heißt die Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der Organe der Europäischen Union und auch ihrer Vorgängerorganisationen, der Europäischen Gemeinschaften, sowie die Rechtsakte der Gemeinsamen Außenpolitik und Sicherheitspolitik und der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, die außerhalb des Rahmens der Europäischen Gemeinschaft erfolgten. Zudem gehört zum acquis communautaire die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu achten, die Entschließungen und Erklärungen der Organe der Europäischen Union und die von der Europäischen Union mit anderen Staaten oder Staatenbünden geschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Abkommen anzuerkennen.

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