Das Grundbuch und wie es geführt wird


Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Zusätzlich sind dort Rechte an Grundstücken eingetragen, wie zum Beispiel die Sicherungsrechte Hypothek und Grundschuld, dingliche Rechte wie eine Vormerkung oder Dienstbarkeiten wie ein Nießbrauchrecht.

Führung des Grundbuchs

Das Grundbuch besteht in der Regel aus einer Lose-Blatt-Sammlung und liegt beim Grundbuchamt, was regelmäßig bei den Amtsgerichten angesiedelt ist, vor. Für ein Grundstück ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Funktion des Grundbuchs

Wie erwähnt soll das Grundbuch dazu dienen, den Eigentümer des Grundstücks festzulegen und Rechte an Grundstücken zu sichern. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, bei denen der Besitz schon einen Hinweis auf die Eigentümerstellung gibt, ist dies bei Grundstücken häufig nicht der Fall, weil diese vom Eigentümer nicht als Wohnung genutzt werden oder gar kein unmittelbarer Besitzer vorhanden ist. Deshalb ist es wichtig, dass das Grundbuch bei der Eigentümerbestimmung jeder Verwirrung entgegenwirkt. Alle genannten Möglichkeiten, die dem Grundbuchamt zur Führung des Grundbuchs zur Verfügung stehen, sind also nur unter der Prämisse anzuwenden, dass Verwirrung über Rechte an Grundstücken vermieden wird.

Anlegen eines Grundstücks im Grundbuch

Für jedes im Bezirk des Amtsgerichts liegende Grundstück wird im Grundbuch ein Grundbuchblatt eingerichtet. Dort wird das Grundstück in der Regel mit einer Katasternummer bestimmt und die Adresse des Grundstücks angegeben. Wenn ein Eigentümer mehrere Grundstücke in dem Bezirk eines Amtsgerichts hat, dann kann das Grundbuchamt auch ein Grundbuchblatt mit allen Grundstücken erstellen, sodass alle Grundstücke einer Person zusammen auf einem Grundbuchblatt erscheinen. Ob dies gemacht wird ergibt sich aus der jeweiligen Sitte und Ordnung des Grundbuchamtes vor Ort.

Eintragung und Austragung von Rechten

Grundbuchänderungen können durch Antrag beim Grundbuchamt erwirkt werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass derjenige, der Rechte an einem Grundstück durch einen Grundbucheintrag hat, zu der Änderung dieser Rechte zustimmen muss. Ausnahmsweise kann auch die Zustimmung eines Rechteinhabers dadurch ersetzt werden, dass ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts auf Änderung des Grundbuchs ergeht. Für den Antrag auf Grundbuchänderung muss ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt mit allen notwendigen Belegen, etwaigen notariellen Beurkundungen und Zustimmungen eingereicht werden. Das Grundbuchamt prüft dann, ob alle Voraussetzungen zur Grundbuchänderung vorliegen und ändert dieses, wenn das der Fall ist. Für die Änderung des Grundbuchs wird eine Gebühr fällig.

Hat man ein berechtigtes Interesse, das Grundbuch einzusehen, dann kann man ebenfalls gegen eine Gebühr einen Grundbuchauszug beantragen. Ein berechtigtes Interesse steht für gewöhnlich dem Grundstückseigentümer zu. Ebenfalls können zukünftige Käufer des Grundstücks ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch haben. Dieses berechtigte Interesse muss die beantragende Person vor dem Grundbuchamt glaubhaft machen.

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