Das Verfahren unterhalb des Schwellenwertes im öffentlichen Vergaberecht


Das öffentliche Vergaberecht schreibt einem öffentlichen Auftraggeber vor, nach welchen Maßstäben er seine Aufträge an private Unternehmer zu vergeben hat. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nämlich nicht einfach willkürlich entscheiden, wen er mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut. Andernfalls würde er gegen die Grundrechte, insbesondere gegen die Berufsfreiheit verstoßen.

Öffentliche Auftraggeber sind einerseits Gebietskörperschaften mitsamt ihres jeweiligen Sondervermögens, sowie andererseits juristische Personen, wenn sie entweder gegründet wurden, um in ungewerblicher Weise Aufgaben des allgemeinen Interesses zu erfüllen, oder wenn sie die Versorgung auf den Gebieten Verkehr, Trinkwasser oder Energie sichern sollen, oder ferner wenn sie mit gewissen Bau- oder Errichtungsmaßnahmen betraut werden.

Das öffentliche Vergaberecht findet jedoch erst bei Aufträgen mit einer gewissen Größe Anwendung. Zur Feststellung, ob ein zu vergebender Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden muss, gibt es sogenannte Schwellwerte. Sobald das Finanzvolumen des Auftrags den Schwellwert überschreitet, muss der Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden.

Es gibt nicht nur einen Schwellwert, sondern viele verschiedene, jeweils in Abhängigkeit davon, auf welchen Sektor sich der Auftrag bezieht, also beispielsweise, ob es sich um ein Bauvorhaben oder um eine Warenlieferung handelt. Die Schwellwerte werden mittlerweile von der Europäischen Union festgesetzt. Die Bundesregierung ist dann nur noch zur Umsetzung des Schwellenwertes im deutschen Recht zuständig.

Der Schwellwert für Bauvorhaben ist der mit Abstand höchste. Er liegt bei 5,15 Millionen Euro. Die Schwellenwerte für Dienstleistungen und Lieferungen sind in sich weiter aufgeteilt. Im Versorgungsbereich, also beim Verkehr, bei Trinkwasser oder bei Energie liegt der Schwellenwert bei 412.000 Euro. Sind die obersten Bundesbehörden involviert, beträgt der Schwellenwert 133.000 Euro. In allen übrigen Fällen von Dienstleistungen und Lieferungen beträgt der Schwellenwert 206.000 Euro.

Wird ein Auftrag vergeben, der nicht den Schwellenwert erreicht, dann findet das öffentliche Vergaberecht keine Anwendung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der öffentliche Auftraggeber keine Regeln mehr befolgen muss. Er ist grundrechtlich dazu verpflichtet, die öffentlichen Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen, und er darf einzelne Wettbewerber nicht willkürlich bevorzugen oder vernachlässigen. Andernfalls kann er sich gegenüber benachteiligten Wettbewerbern schadenersatzpflichtig machen.

Es besteht für Wettbewerber nicht die Möglichkeit, Beschwerde bei einer Vergabeprüfstelle oder einem Verwaltungsgericht einzulegen. Das Verfahren unterhalb des Schwellenwertes wird, weil es nicht öffentlich-rechtlich reglementiert ist, auch nicht als öffentlich-rechtliche, sondern als rein privatrechtliche Maßnahme angesehen. Deshalb ist hiergegen auch nur der Weg zu einem Zivilgericht möglich.

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