Das Verhältnis der Bundesländer zu den Bezirksregierungen


Einige Bundesländer haben ihre eigenen Landesverfassungen. Diese regeln bundeslandinterne Dinge wie die Wahl des Landtages und des Ministerpräsidenten. Einige dieser Landesverfassungen beinhalten auch Grundrechte. Diese sind oftmals dem Sinn nach denen des Grundgesetzes ähnlich. Insbesondere haben einige Bundesländer soziale Grundrechte eingeführt, die allerdings nicht einklagbar sind.

Die Bundesländer sind verpflichtet in ihrer Landesgesetzgebung sowohl ihre Landesgrundrechte als auch die des Grundgesetzes zu beachten. Im Zweifel jedoch gehen die Grundrechte des Bundes vor denen des Landes. Das Grundgesetz sichert den Landesverfassungen auch im Verdrängungsfall Geltungskraft, sofern sie mit den Grundgesetzgrundrechten vereinbar sind. Landesgesetzgeber müssen also bei eigenen Verfassungsänderungen die Regelungen des Grundgesetzes befolgen. Dies ist notwendig damit überall in Deutschland gleicher Grundrechtsschutz besteht.

Die Regierungen der Bezirke als nachgeordnete Behörden der Landesregierung, bzw. die Bezirke in Bayern, als dritte kommunale Kraft, sind ebenfalls Grundrechtsverpflichtete. Sie müssen wie normale Verwaltungen diese achten.

Einzelne Regionen sind in Deutschland zumeist nicht staatsrechtlich organisiert, auch wenn Traditionen die Menschen mancherorts stärker verbinden als sie eine emotionale Bindung zu ihrem Bundesland haben. Diesen Regionen fehlt es dann meist an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform, so dass sie dann nicht grundrechtsverpflichtet sind. Beispielsweise ist Franken oder Baden ein Teil ihres Bundeslandes ohne eine eigene rechtliche Funktion zu haben. Daher sind die Regionen immer von ihren Bundesländern abhängig. In anderen Ländern Europas übernehmen die Regionen Teile der Aufgaben von Bundesländern, dort sieht dies dann auch anders aus.

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