Das Versicherungsrecht – Ein Überblick


Um die verschiedenen Aspekte des Versicherungsvertrages und die einzelnen Versicherungsarten einordnen zu können, ist es sinnvoll, sich zunächst einen Überblick über das Versicherungsrecht zu verschaffen. Es setzt sich aus dem Sozialversicherungsrecht und dem Privatversicherungsrecht zusammen. Das Sozialversicherungsrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht, als Teil des Privatversicherungsrechtes, werden dem öffentlichen Recht zugeordnet. Das öffentliche Recht ist der Teil unserer Rechtsordnung, der das Verhältnis von Privatrechtssubjekten und der öffentlichen Gewalt regelt, also das Verhältnis von Bürgern und dem Staat. Das Versicherungsvertragsrecht sowie das Versicherungsunternehmensrecht, die beide dem Privat-versicherungsrecht unterfallen, sind Teil des Privatrechts, das die Beziehungen von rechtlich gleich gestellten Rechtssubjekten zueinander regelt. Gleich gestellte Rechtssubjekte können natürliche und juristische Personen sein, also zum Bespiel Bürger als natürliche Personen und Vereine oder Aktiengesellschaften als juristische Personen. Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die rechtsfähig ist. Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Das Sozialversicherungsrecht umfasst alle Versicherungsvertragsverhältnisse, die kraft Gesetzes zwischen dem Bürger und einem Sozialversicherungsträger entstehen. Der Bürger hat keine Wahl, ob er diese Versicherungsverhältnisse eingehen will, da der Staat ihm eine gesetzliche Pflicht auferlegt. Der Zweck der Pflichtversicherungen ist es, eine Beeinträchtigung der Existenzgrundlage durch den Versicherungsschutz zu verhindern. Hat zum Beispiel eine Person einen Unfall und wird zum Pflegefall, wäre diese Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, würden nicht die Sozialversicherungen für die Pflegekosten, die Heilbehandlung und den Verdienstausfall aufkommen. Die Sozialversicherungsbeiträge bemessen sich nach der Leistungsfähigkeit des Versicherten, also nach seinem Einkommen. Zu den Sozialversicherungen gehören die Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den Sozialgesetzbüchern (SGB). Der Leistungsumfang der Sozialversicherungen bestimmt sich dabei nicht durch die Höhe der Beitragszahlung, sondern ist davon unabhängig. Die Mindestleistungen sind gesetzlich geregelt.

Das Privatversicherungsrecht, dass häufig auch als Individualversicherungsrecht bezeichnet wird, untergliedert sich in das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsunternehmensrecht und das Versicherungs-aufsichtsrecht. Das Versicherungsaufsichtsrecht regelt, dass dem Staat die Aufsicht über jeden, der Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfonds betreibt, obliegt. Der Staat macht den Versicherern gesetzliche Vorgaben für den Geschäftsbetrieb. Dies soll sicherstellen, dass die Versicherer die Versicherungsverträge dauerhaft erfüllen und dadurch der Versicherungsnehmer ausreichend geschützt ist. Würde der Staat diese Kontrolle nicht ausüben, würden Versicherungsnehmer Gefahr laufen, im Schadensfall keine Zahlung der Versicherung zu erhalten. Das könnte etwa durch Misswirtschaft des Versicherers und damit einhergehenden Schwund des Kapitals zur Schadensregulierung geschehen. Um solche Situationen zu verhindern, obliegt dem Staat die Aufsicht über die Versicherer. Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungsaufsicht des Staates ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Das Versicherungsunternehmensrecht regelt die Gründung und Organisation von Versicherungsunternehmen. Der Bereich des Versicherungsvertragsrechtes beinhaltet die Regularien des Vertragsrechts für Versicherungsverträge und ist hauptsächlich im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt. Handelt es sich um Fragen aus dem Versicherungsverhältnisses und der daraus resultierenden Haftung, findet das Versicherungsvertragsrecht auch Anwendung auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Makler oder Versicherungsvertreter. Umfasst werden neben Privatversicherungsverträge auch Pflichtversicherungsverträge, also Versicherungsverträge, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, wie beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung für einen PKW.

Nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug zu versichern. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche Dritter ab, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr entstehen. Grund dafür ist, dass der Halter eines Kfz auch verschuldensunabhängig haftet, im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung. Auch hier ist der Sinn ähnlich, wie bei den Sozialversicherungen. Der Staat schützt die Bürger untereinander davor, durch den Eintritt von Schäden in eine existenzgefährdende Situation zu geraten, sowohl für den haftenden Kfz-Halter, als auch für den Anspruchsteller, also den Geschädigten. Der Unterschied zum Sozialversicherungsrecht ist, dass zwar ebenfalls eine Verpflichtung zur Eingehung eines Versicherungsverhältnisses enthält, es jedoch nicht kraft Gesetzes entsteht. Im Sozialversicherungsrecht entsteht hingegen das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes.

Das Versicherungsvertragsrecht ist innerhalb des Privatrechtes dem „normalen“ Schuldrecht, also dem Vertragsrecht, zuzuordnen. In Unterschied zu vielen anderen schuldrechtlichen Verträgen, zum Beispiel Kaufverträgen über Sachen, ist hier der Vertragsgegenstand allein von der Vereinbarung der Parteien abhängig. Der Vertragsgegenstand entsteht erst durch den Abschluss des Vertrages durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer.

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