Der Ebay-Kauf - Welche Rechte und Pflichten hat man als Käufer?


Wer auf Internetplattformen wie Ebay etwas ersteigert, sollte sich über seine Rechte als Käufer im Klaren sein. Vor allem wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist oder ein sogenannter Powerseller, dann hat man als Verbraucher einige Möglichkeiten, die man in Betracht ziehen könnte, wenn beim Kauf etwas schief geht.

Kauf bei einem Unternehmer

Kauft man bei einem Unternehmer Ware, indem man sie ersteigert, dann gelten hierfür die gleichen Vorschriften über den Kauf von Ware bei einem Unternehmen über das Internet. Man hat in der Regel das Recht, die Ware, die man gekauft hat, innerhalb von vierzehn Tagen zurückzugeben und muss dafür keine Gründe angeben.

Die Frist von vierzehn Tagen gilt nur, wenn man wirksam über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Widerrufsbelehrungen finden sich auf Auktionsplattformen häufig direkt unter der angeworbenen Ware. Findet sich solch eine Widerrufsbelehrung nicht, dann gibt es auch keine Frist und man kann in der Regel jederzeit und ohne Frist den Kaufvertrag widerrufen. Der Widerruf muss nicht ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Es reicht aus, wenn man die Ware innerhalb der Frist zurückschickt.

Die Kosten für die Rücksendung trug früher der Verkäufer, falls die Ware einen Wert von 40 Euro übersteigt. Bei einer Rücksendung, bei dem der Warenwert unter 40 Euro liegt, musste der Verbraucher die Rücksendekosten tragen. Dies hat der EuGH jedoch geändert; heute kann der Verbraucher die Erstattung aller Versandkosten verlangen. Für die Hinsendekosten, die für die zurückgeschickte Ware angefallen sind, ist in jedem Fall der Verkäufer verantwortlich und muss diese zahlen.

Wird die Ware beim Versand zum Verbraucher beschädigt oder kommt sie nicht an, trägt der Verkäufer dafür das Risiko. Er ist also verpflichtet, wenn die Ware nicht ankommt, diese noch einmal zu schicken, sofern er dies kann. Ist das nicht möglich, dann kann sich der Käufer durch Rücktritt vom Kaufvertrag lösen und bekommt sein Geld zurück.

Egal, welche Angaben der Verkäufer dazu macht, ob er als Unternehmer oder als Privatperson handelt, es ist immer die tatsächliche Lage ausschlaggebend. Handelt der Unternehmer gewerblich und gibt aber an, dass er als Privatperson verkauft, ist diese Angabe nicht ausschlaggebend. Sonst würden die vielfältigen Rechte des Verbrauchers dadurch unterlaufen.
Unbeschadet davon stehen dem Käufer immer Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu, wenn die Ware beschädigt oder zerstört bei ihm ankommt oder infolge eines Mangels, der schon bei Kaufvertragsabschluss vorlag, beschädigt ist. Dann kann der Käufer zwei Jahre lang Nacherfüllung, also Reparatur oder Neulieferung einer mangelfreien Sache und Schadensersatz verlangen, oder falls dies nicht möglich ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Ein Unternehmer als Verkäufer kann dies Rechte des Verbrauchers nicht durch AGB oder im Vertrag ausschließen.

Kauf bei einer Privatperson

Bei einem Kauf von einer Privatperson sind die Rechte des Käufers nicht so stark. Er hat weder ein Widerrufsrecht noch trägt der Verkäufer das Risiko des Versands der Ware. Kommt die ersteigerte Ware niemals beim Käufer an und kann der Verkäufer beweisen, dass er sie ordnungsgemäß losgeschickt hat, ist dies das Problem des Käufers und er muss dafür haften. Eine erneute Sendung der Ware muss der Verkäufer dann nicht durchführen.
Gewährleistungsrechte hingegen kann ein privater Verkäufer gänzlich ausschließen. Ein Gewährleistungsausschluss muss dem Käufer dann, damit er wirksam wird, vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Regelmäßig finden sich Gewährleistungsausschlüsse unter den jeweiligen Auktionen mit dem Verweis, dass es sich bei dem Verkauf um einen Privatverkauf handelt.

Besonderheit: gebrauchte Sachen

Eine Besonderheit gibt es bei dem Kauf von gebrauchten Sachen, egal, ob es sich dabei um einen Unternehmer oder einem Verbraucher als Verkäufer handelt. Falls Gewährleistungsrechte durch den Verbraucher nicht ausgeschlossen sind, beträgt die Frist, in der man Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer oder Verbraucher geltend machen kann, bei gebrauchten Sachen lediglich ein Jahr anstatt zwei Jahren.

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