Der Prozessvergleich oder die Güteverhandlung im Zivilgericht


Ein Sonderfall eines zivilrechtlichen Vergleichsvertrages ist der Prozessvergleich. Dabei einigen sich die Parteien in einer Güteverhandlung, die in der Regel vor der streitigen Hauptverhandlung im Zivilgericht stattfindet, auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens.

Ablauf des Vertrages

Vor jeder zivilrechtlichen Verhandlung ist der Richter oder die Richterin, die/der die Sitzung leitet, verpflichtet, eine Güteverhandlung durchzuführen. Dabei wird ohne Beweisaufnahme und im Wege der Verständigung abgeklärt, ob man sich nicht gütlich einigen möchte, um somit ein langes Verfahren zu vermeiden und die Kosten des Rechtsstreits vor Gericht zu minimieren. Geklärt werden dazu kurz die Rechtslage und die Rechtsfragen. Nur wenn die Parteien sich nicht einigen können, dann kommt es zur streitigen Verhandlung, die in der Regel mit einem Urteil endet.

Inhalt des Vertrages

Im Vergleich wird das Rechtsverhältnis geregelt. In der Regel kommen beide Vertragsparteien auf einander zu und klären, wie sie in Zukunft miteinander umgehen werden und welche Ansprüche bestehen. Beispielhaft könnten Käufer und Verkäufer einer Sache, die nach Meinung des Käufers mangelhaft ist, nach Meinung der Verkäufers aber nicht, sich verständig darauf einigen, dass der Käufer den Kaufpreis um 10 % mindern kann. Ebenso kann Inhalt des Vergleichsvertrages sein, dass Personen zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet werden. Wenn zum Beispiel vor Gericht ein Unterlassungsanspruch eingeklagt werden soll, dann kann schon im Vergleich von beiden Personen geregelt werden, dass das Unterlassen in Zukunft stattfindet.

Zusätzlich können die Kosten des Rechtsstreits im Vergleich geregelt werden. Es kann zum Beispiel entgegen der tatsächlichen Rechtslage vereinbart werden, dass die andere Person die gesamten Kosten des Vergleiches trägt. Es kann aber auch eine Kostenquotelung je nach Wunsch, zum Beispiel 50 % zu 50 % oder 70 % zu 30 % vereinbart werden.

Folgen des Vergleichs

Der Vergleich hat zunächst einmal die positive Wirkung, dass die Kosten des Rechtsstreits gegenüber einem Urteil nach einer streitigen Verhandlung geringer sind. Zusätzlich kommt der psychologische Effekt dazu, dass die Parteien hoffentlich, falls sie in Zukunft miteinander zu tun haben, auf einer gesunden und objektiven Ebene mit einander umgehen können und nicht gegenseitigen Gräuel auf Grund eines streitigen Urteils hegen. Das kann vor allem für Personenverhältnisse wichtig sein, bei denen es auf einen zukünftigen guten Umgang ankommt, wie zum Beispiel ein Rechtsstreit wegen eines Arbeitsverhältnisses oder wegen eines Mietverhältnisses.

Wenn man ein Urteil auf Leistung erwirkt, dann hat das in der Regel zur Folge, dass man daraus vollstrecken darf. Das heißt, man kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der im Wege der Zwangsvollstreckung das Recht durchsetzt. Das geht bei Prozessvergleichen auch. Dieser ist ein vollstreckbarer Titel und hat die gleiche Wirkung, sodass man nicht schlechter gestellt ist, wenn man statt einem Urteil einen Vergleich als Vollstreckungsgrundlage vorweisen kann.

Anfechtung des Vergleiches

Auch ein Prozessvergleich ist ein Vertrag. Das heißt, dass man diesen auch anfechten kann, wenn man sich bei Abschluss des Vertrages geirrt hat. Dann muss man erklären, dass man sich geirrt hat und sich vom Vertrag lösen möchte. Der Prozessvergleich wird dann als von Anfang an unwirksam angesehen und es kommt zu einer neuen Verhandlung. Dabei kann dann entweder ein neuer Vergleich oder aber ein Urteil als Ergebnis entstehen.

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