Die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz


In Deutschland ist grundsätzlich nur das vorsätzliche Handeln strafbar, wenn das Gesetz nicht auch das fahrlässige Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt. Das Gesetz muss also insbesondere darauf hinweisen, dass auch eine fahrlässige Handlung strafbar ist, zumeist geschieht dies durch einen weiteren Absatz in der jeweiligen Norm oder durch eine weitere einzelne Norm die die Haupttat betrifft. In dieser steht dann eine Formulierung wie beispielsweise „wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft“.

Bei der Fahrlässigkeit geht es ebenso wie beim Vorsatz um die innere Einstellung des Täters, also darum, ob der Täter die Tat an sich überhaupt wollte. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und das Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Jemand der fahrlässig handelt, will jedoch nicht absichtlich gegen die bestehende Rechtsordnung verstoßen, er tut dies unbeabsichtigt weil er eine Gefahr nicht erkennt und nicht behutsam mit der jeweiligen Situation umgeht. Eine Fahrlässigkeitstat ist hierbei im Normalfall die ungewollte Tatbestandsverwirklichung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, das bedeutet dass der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu welcher er nach den Umständen und in seiner konkreten Situation eigentlich verpflichtet ist. Der Täter kann also eine andere Person beispielsweise dadurch fahrlässig an der Gesundheit schädigen oder gar töten, dass er eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, weil er zum Beispiel beim Ausparken seines Autos nicht ordentlich nachgesehen hat ob bald ein Fahrrad hinter seinem Auto vorbei fahren wird. Diese Gefahr hätte er in seiner konkreten Auspark Situation erkennen müssen und besser darauf achten müssen, ob ein Fahrradfahrer kommt, denn dies entspricht auf einer befahrenen Straße der Regel.

Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zudem zwischen der bewussten und der unbewussten Fahrlässigkeit. Eine bewusste Fahrlässigkeit liegt meistens dann vor, wenn der Täter stark darauf vertraut, dass der Erfolg einer bestimmten Tathandlung nicht eintritt. Der Täter hofft also ernsthaft auf dieses Ausbleiben und er sagt sich „es wird schon gut gehen“.

Ein Beispiel hierfür ist es wenn ein Täter ein Haus in Brand setzen will und sich aber nicht sicher ist, ob sein Freund noch darin ist, weil dieser noch etwas von aus diesem Haus heraus holen wollte. Nachdem der T diesen nicht finden kann vertraut er darauf, dass sein Freund sich womöglich noch erleichtern musste und sich hinter irgendeinem Baum oder im nahe gelegenen Wald befindet. Er steckt das Haus nun in Brand und hofft darauf das es schon gut gehen werde. Die unbewusste Fahrlässigkeit hingegen unterscheidet sich dadurch, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

Ein Beispiel hierzu ist es, wenn eine Mutter versehentlich Ratengift auf der Küchentheke stehen lässt weil sie es vergisst. Trinkt ihr Kind davon, so handelte die Mutter unbewusst fahrlässig. Hätte die Mutter jedoch gemerkt, dass sie das Gift stehen gelassen hat und sich dann gesagt, „das wird schon gut gehen, die Kleine wird schon nicht davon trinken“, so handelte sie bewusst fahrlässig, denn sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen zu welcher sie in dieser konkreten Situation auch verpflichtet war. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit fehlt also das positive Wissen von der Gefahrenlage, allerdings ist diese meistens dennoch vorhersehbar.

Die häufigsten und bekanntesten Fahrlässigkeitstaten sind die der fahrlässigen Tötung oder noch häufiger das der fahrlässigen Körperverletzung. Insbesondere aus dem Straßenverkehr resultieren die hohen Fallzahlen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel