Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kontovertrages


Ein Konto ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden. Wie die meisten Vertragsbeziehungen in der heutigen Geschäftswelt ist auch der Kontovertrag geprägt durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts. Anders wäre die Arbeit der Kreditinstitute wohl auch kaum zu bewältigen. Rechtlich betrachtet stellt jede Überweisung oder jeder sonstige Handlungsauftrag des Kunden an sein Kreditinstitut einen eigenen Vertrag dar. Es ist aber wohl kaum möglich, jedes Mal die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln, deshalb werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen so breit eingesetzt.

Im Regelfall entwickelt nicht jedes Kreditinstitut seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt Mustervorlagen, die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt wurden. Diese Mustervorlagen sind nicht verbindlich, werden aber dennoch von den meisten Kreditinstituten übernommen. Es gibt dabei zwei unterschiedliche Formen, auf der einen Seite die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken und auf der anderen Seite die die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen. Auch wenn es hier zwei inhaltlich unterschiedliche Formen gibt, sind sie sich doch relativ ähnlich.

Da es sich bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen eben nur um vorgegebene Vertragsklauseln handelt, kommt ihnen außerhalb des Vertrages keine rechtliche Wirkung. Es handelt sich hierbei weder um ein Gesetz noch um Gewohnheitsrecht. Erst wenn der Kunde ihrer Verwendung zustimmt, entfalten sie in der speziellen Beziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut rechtliche Bindungswirkung. Der Kunde wird in der Praxis allerdings keine Alternative haben, als ihrer Verwendung zuzustimmen, weil andernfalls das Kreditinstitut wohl das Konto nicht eröffnen wird.

Dem Grunde nach lassen sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute in vier Gruppen unterteilen. Die erste Gruppe sind die grundsätzlichen Bedingungen. Sie regeln die jeweiligen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien. Der zweite Bereich sind die Sonderbedingungen. Sie gelten für spezielle Bereiche des Kontovertrages, beispielsweise für Überweisungen, Kreditkarten, oder auch das Online-Banking. Die Sonderbedingungen müssen nicht zwangsläufig schon bei Eröffnung des Kontos vereinbart gewesen sein, sie können auch später bei der Erteilung eines entsprechenden Auftrags aufgenommen werden. Wird beispielsweise erst später nach der Kontoeröffnung eine Kreditkarte vom Kunden beantragt, dann werden auch erst dann die dazugehörigen Bedingungen vereinbart. Die dritte Art von Klauseln findet sich auf Bankformularen. Sobald der Kunde ein bestimmtes Formular ausfüllt und unterzeichnet, nimmt er auch die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die letzte Gruppe sind Bedingungen, die gar nicht so allgemein verwendet werden, die aber entwickelt wurden, damit sie vorliegen, falls einer der entsprechenden Sonderfälle eintritt. So ist es beispielsweise, wenn jemand dazu bevollmächtigt werden soll, einen unbeschränkten Kredit zu Lasten des Kreditgebers aufzunehmen.

In einer besonders wichtigen Klausel wird die Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden geregelt. Wichtig ist dabei das Vertrauensverhältnis. Der Kunde muss sich darauf verlassen können, dass das Kreditinstitut all seine Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt ausführt. Außerdem muss er sich darauf verlassen können, dass das Bankgeheimnis gewahrt wird.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen fassen zusammen: „Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.“ Die Banken und Sparkassen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bedeutet, dass ihnen zugunsten ihrer Kunden ein Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf deren wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Verhältnisse zu. Da diese Verpflichtung aber eben nur vertraglicher Natur ist, droht einem Kreditinstitut für den Fall, dass es gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt keine Strafe. Lediglich zivilrechtliche Ansprüche können entstehen, also beispielsweise eine außerordentliches Kündigungsrecht sowie Schadenersatzansprüche des Kunden.

Der Schutz des Bankgeheimnisses besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Bereits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken heißt es: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“ Banken und Sparkassen können demnach also auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, Informationen ihrer Kunden weiterzugeben. Im Zivilverfahren steht ihnen zwar noch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, im Strafverfahren hingegen müssen sie gegenüber einem Richter oder einem Staatsanwalt Angaben machen. Auch in einem Steuerverfahren muss die Bank oder die Sparkasse gegebenenfalls die Daten eines Kunden offenlegen. Finanzbehörden müssen allerdings zunächst versuchen, die notwendigen Informationen beim Kunden selbst zu beschaffen. Erst wenn das gescheitert ist, oder wenn es aussichtslos erscheint, darf sich eine Finanzbehörde an das Kreditinstitut wenden.

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