Die Amtsanmaßung und der Missbrauch von Titeln, von Berufsbezeichnungen und von Abzeichen


Wenn man sich als Beamter ausgibt und eine Handlung vornimmt, die einem wirklichen Amtsträger vorbehalten ist, so macht man sich durch diese Handlung der Straftat der Amtsanmaßung strafbar. Die Höchststrafe beträgt hier zwei Jahre Gefängnisstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe. Ein Versuch ist jedoch nicht möglich, da die Amtsanmaßung ein Vergehen und kein Verbrechen darstellt und das Gesetz hierfür eine Versuchsstrafbarkeit nicht explizit vorsieht. Auch ein Amtsträger der seine Kompetenzen überschreitet und Amtshandlungen vornimmt, die nicht zu seiner Qualifikation und in sein Tätigkeitsfeld passen, kann daraus bestraft werden. Die Beispiele sind sehr vielfältig, das kann der Obergefreite O der Bundeswehr sein, der sich die Schulterklappen eines Feldwebels aufzieht, um endlich mal Befehle gegen Untergebene geben zu können oder der Rentner R, der in einer gekauften Polizeiuniform den Verkehr regelt oder auch der freiwillige Feuerwehrmann, der meint verdächtige Personen verhaften zu können, obwohl ihnen eigentlich gar Straftaten oder rechtswidrige Handlungen vorzuwerfen ist. Ebenso der Bote am Standesamt, der sich als richtiger Standesbeamter ausgibt und dann eine Trauung durchführt, mag diese auch noch so feierlich und korrekt abgelaufen sein, der Tatbestand der Amtsanmaßung ist dennoch erfüllt.

Aber nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts ist eines nicht strafbar: Gibt man sich, beispielsweise im Urlaub, als Beamter aus um einer Frau zu imponieren, über welch´ sicheres Einkommen man doch verfügt, begeht aber sonst weiter nichts, nimmt man also keine Amtshandlungen vor, so ist das für die Frau persönlich zwar sehr ärgerlich, dies ist aber nicht strafbar, da der Begriff des Beamten keine geschützte Berufsbezeichnung ist und der Mann ja keine Amtshandlungen vorgenommen hat. Damit kommen wir zum Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, dies ist keine sogenannte Qualifikation der Amtsanmaßung, sondern sie stellt ein eigenes Vergehen dar. Die beiden treffen aber dennoch oft zusammen, nämlich so, dass sie zur selben Zeit begangen werden und somit also in einer Tateinheit stehen. Wenn man also deutsche oder auch ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen unerlaubt führt, man sich mit akademischen Graden, wie beispielsweise mit einem Doktor oder mit Professor unzulässigerweise schmückt oder auch Titel, wie zum Beispiel einen Adelstitel unbefugt trägt, kann dies mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder mit einer Geldstrafe in mehreren Tagessätzen bestraft werden.

Geschützt sind in diesem Zusammenhang auch die Berufsbezeichnungen: Arzt, Zahnarzt, psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter. Man darf sich also nur so nennen wenn man die Kriterien tatsächlich auch erfüllt und auch nur solange man von der entsprechenden Körperschaft die Erlaubnis dazu hat sich so zu bezeichnen. Beispielsweise vergeben die Landesärztekammern die Approbationen an die studierten Mediziner ihres Zuständigkeitsgebietes. Als Mediziner darf man sich also nur solange Arzt nennen und als dieser tätig werden, solange man eine entsprechende Approbation hat. Das gilt auch für die Steuerberater mit der Steuerberaterkammer oder für die Rechtsanwälte mit der Rechtsanwaltskammer.

Wer inländische oder ausländische Uniformen, die Amtskleidungen oder die Amtsabzeichen trägt kann sich auch strafbar machen, das gilt auch für die Uniformen, die Amtskleidungen oder die Amtsabzeichen die ihnen zum verwechseln ähnlich sind. Probleme ergeben sich also insbesondere in der Karnevalszeit, die aber solange man nicht auch noch Amtshandlungen vornimmt, sondern lediglich verkleidet ist, zumeist nicht verfolgt werden. Ebenso sieht es aus mit den Uniformteilen, wie sie oft von den Bauarbeitern getragen werden, man erkennt ja doch relativ deutlich, ob jemand beim Militär ist oder ob er auf einer Baustelle einen gebrauchten Nässeschutz mit Hoheitsabzeichen, aber ohne Rangabzeichen, aus militärischen Beständen trägt.

Die strafbewehrten Vorschriften gelten auch für Amtsbezeichnungen, für Titel, für Würden, für Amtskleidungen und für Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Geschützt sind hier also Titel wie Diakon, Pfarrer, Pastor, Bischof, Kardinal oder Superintendent. Auch der Titel des Rabbis und des Imams sind somit genauso geschützt. Amtskleidungen wie die Talare, die Messgewänder oder sonstige Kleidungen, die bei religiösen Amtshandlungen getragen werden, sind geschützt und dürfen folglich auch nicht von jedermann getragen werden.

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