Die einstweilige Verfügung im Zivilrecht


Wenn man im Zivilrecht Angst haben muss, dass nach Einreichung der Klageschrift bis zur Hauptverhandlung so viel Zeit ins Land geht, dass der dort eingeklagte Anspruch dann schon nicht mehr durchsetzbar ist, so kann man eine einstweilige Verfügung beantragen. Unterscheiden sollte man sie von der einstweiligen Anordnung und dem einstweiligen Rechtsschutz aus dem Verwaltungsrecht mit dem man sich gegen staatliches Handeln wehrt. Während man im Zivilrecht gegen Mitbürger vorgeht. Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu stellt man beim zuständigen Gericht einen Antrag den man Glaubhaft machen sollte. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist dabei das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Dafür gilt, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel des Prozesses bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Man sollte also an die Beweisbarkeit seines Antrages denken und entsprechende Beweise anfügen. Man muss also vorbringen, dass man einen Anspruch auf diese Verfügung hat. Dabei wird die Sicherungsverfügung von der Regelungsverfügung und der Leistungsverfügung unterschieden. Als Sinn und Zweck sind haben einstweilige Verfügungen, dass sie der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dienen, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das bedeutet, dass zu diesem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund hinzutreten muss, der in der Regel die Gefährdung darstellt. Bei diesem muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne ein sofortiges Handeln und Eingreifen des Gerichts ein Recht vereitelt oder erschwert wird. Das kann insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angebracht sein, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und die Räumung der Wohnung verlangen möchte oder wenn er gar ein Kind nach einer Scheidung dem anderen Elternteil zuführen will, weil dieser meint nur so das Aufenthaltsbestimmungsrecht durchsetzen zu können. Aber auch bei Herausgabeansprüchen kann eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein. In den Medien sind einstweilige Verfügungen des Zivilrechts häufig im Bereich des Medienrechts, wenn sich Reporter einer prominenten Person nicht mehr näher dürfen, keine Fotos mehr machen oder veröffentlichen dürfen. Hier ist dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Prominenten bedroht. Besonders wenn für die Kinder der betroffenen Prominenten eine Gefahr besteht, dann ist eine einstweilige Verfügung sehr oft angeraten und dann auch statthaft. Der Unterlassungsanspruch des materiellen Rechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird dann über die Formvorschrift der einstweiligen Verfügung aus der Zivilprozessordnung so angewendet das erst einmal der Schutz besteht, bis in der Hauptsacheverhandlung Klarheit darüber besteht wie die Rechtslage sich darstellt.
Wird der Anspruch und die Gefährdung glaubhaft gemacht, so entscheidet das Gericht in dringenden Fällen durch Beschluss gegen den die sofortige Beschwerde statthaft ist. Bei nicht ganz so dringenden Sachen nach mündlicher Verhandlung durch Urteil gegen das Berufung oder Revision eingelegt werden kann.

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