Die einzelnen Erscheinungsformen der Täterschaft und der Teilnahme


1.Die unmittelbare Täterschaft

Ein unmittelbarer Täter ist derjenige, der alle zur Tatbestandserfüllung notwendigen Handlungen in seiner Person selbst vornimmt. Dies gilt zunächst für den Alleintäter.

2. Die mittelbare Täterschaft

Ein mittelbarer Täter ist derjenige, der eine Straftat durch eine andere Person begeht und diese sozusagen als Werkzeug benutzt. Diese Person kann in der Fachsprache außerdem auch als Tatmittler bezeichnet werden, da sie ein Mittel zur Tatbegehung ist. Dieser Mensch als Werkzeug ist somit der verlängerte Arm des Täters, er führt alle Handlungen für den eigentlichen Täter aus, weil dieser sich entweder nicht selbst traut oder keine Strafe riskieren will. Wird der Täter dennoch bei seiner Tatbegehung erwischt und sagt er aus, dass er das Tatwerkzeug eines anderen ist, so muss auch der Hintermann mit einer enormen Strafe rechnen. Dem mittelbaren Täter werden deshalb die Tathandlungen die eigentlich der Tatmittler ausführt, so zugerechnet, als wären es seine eigenen Handlungen die er selbst eigenhändig ausgeführt hätte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt außerdem auf die sogenannte Tatherrschaft kraft überlegenem Wissens ab. Demnach ist der Hintermann dann der mittelbare Täter, wenn er eine überlegene Wissensstellung bezüglich des gesamten Tatgeschehens und Tatablaufes hat und die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers auch erkennt und ausnutzt. Er muss also genau wissen wie die Tat ablaufen soll und was er damit bezweckt und somit die Herrschaft über die Tat haben. Der Tatmittler, also das Werkzeug führt die Handlungen die ihm mitgeteilt werden dann lediglich eigenhändig und selbst aus und weiß eigentlich nichts Genaueres dazu. Somit ist er dem Hintermann dann wissentlich und intellektuell unterlegen, da er nichts Genaueres zum Tatgeschehen weiß. Der Tatmittler besitzt also gegenüber dem Hintermann ein Minus an Wissen und Wollen.

3. Die Mittäterschaft

Die sogenannte Mittäterschaft beschreibt die Fälle, bei denen mehrere Menschen gemeinschaftlich eine Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken begehen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind, dass die Täter die Tat gemeinsam ausführen und dieser Tat ein gemeinsamer Tatplan zu Grunde liegt. Dabei muss jeder Tatbeteiligte Vorsatz bezüglich der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung haben. Aufgrund eines gemeinsamem Tatentschlusses teilen sich die Mittäter ihre „Arbeit“ und verteilen entsprechende Rollen, so dass sie dann schließlich gemeinschaftlich tätig werden können. Somit muss also jeder Beteiligte einen für die Begehung der Straftat förderlichen Tatbeitrag leisten. Dies kann zum einen in der Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst liegen, jedoch ist dies nichtdringend erforderlich. Es genügt beispielsweise auch die Vornahme einer bloßen Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, sofern dieses Minus bei der realen Tatausführung durch das Gewicht des Tatbeitrages für die Tatverwirklichung und durch die Stellung desBeteiligten bei der Deliktsplanung ausgeglichen wird.

Ein Beispiel hierzu ist es, wenn A, B und C zusammen ein teures Schmuckgeschäft überfallen wollen. Der C entwirft hier mit B den Tatplan, während der A sich um ein geeignetes Fahrzeug für die Flucht kümmert. Gemäß des Tatplanes betreten A und B das Geschäft und zwingen einen Angestellten zur Herausgabe der Kassenbestände und von besonders wertvollem Schmuck. C wartet währenddessen im Fluchtwagen und steht Schmiere. Das erbeutete Geld und der Schmuck soll an alle drei gleichmäßig aufgeteilt werden. Würden die drei Täter bei dieser Tat von der Polizei gefasst werden, so würde jedem Mittäter der vereinbarte Tatbeitrag der anderen Mittäter entsprechend zugerechnet werden, das heißt es sieht für die Rechtsprechung so aus, als habe er alle Taten selbst eigenhändig begangen. Dieses Vorgehen wird auch als wechselseitige Zurechnung bezeichnet.

4. Die Anstiftung

Mit der Anstiftung bezeichnet man die gewollte Bestimmung eines anderen zu einer konkreten Tat, die gegen die in Deutschland gültige Rechtsnormen verstößt und somit rechtswidrig ist. Bestimmen bedeutet in diesem Fall das Hervorrufen eines Tatentschlusses durch den Anstifter. Das Schaffen eines äußeren Tatanreizes genügt dabei. Diese Tat muss auch teilnahmefähig sein, das heißt es muss überhaupt die Möglichkeit bestehen, dass andere Täter sich an ihr beteiligen können und sich dadurch mitschuldig machen. Ausreichend für so ein mitschuldig machen ist hierbei jedes Mittel der Anstiftung, wie beispielsweise Drohungen, Geschenke, das Auffordern, Anregungen zur Tat, die Überredung oder das Locken mit einer Belohnung oder einer Teilhabe. Eine solche Anstiftung ist nur möglich, wenn der Täter noch unentschlossen ist und noch keine Entscheidung hinsichtlich der Tat getroffen hat. Erst die Handlungen und Worte des Anstifters dürfen ihn zur Tatausführung und –begehung bringen. Die Anstiftung setzt deshalb einen doppelten Vorsatz voraus, zum einen dass beim Täter durch die Anstiftung der anderen Person ein Tatentschluss bezüglich der konkreten Tat hervorgerufen wird und zum anderen dass die Tat auch durch den Täter ausgeführt und vollendet wird. Dem Anstifter kann nur das Verhalten des Täters vorgeworfen werden, das er auch gewollt hat. Weicht der Täter von den Plänen des Anstifters ab und hat der Anstifter ein solches Verhalten nicht gewollt, so handelt es sich um einen Exzess für den der Anstifter nicht haftet. Tötet also der A das Opfer, obwohl ihn der B nur dazu angestiftet hat das Opfer zu schlagen und folglich körperlich zu verletzen, so ist dieses Handeln dem B nicht zurechenbar.

5. Die Beihilfe

Unter der Beihilfe versteht man die Förderung der Haupttat einer anderen Person. Diese rechtswidrige Tat muss, wie auch die Anstiftungstat, überhaupt teilnahmefähig sein. Der Täter muss hier Hilfeleisten zu der Tat eines anderen , das heißt er muss den Haupttäter unterstützen. Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutverletzung verstärkt. Diese Hilfe erfolgt bei der Beihilfe, die ja die schwächste Form der Teilnahme darstellt durch psychische oder durch physische Unterstützung. Physische Beihilfe stellt beispielsweise das Schmierestehen oder die Besorgung der Mordwaffe dar. Psychische Hilfe erfolgt durch das Ermutigen des Täters oder durch das Geben eines Rates. Der Täter muss nun noch einen Vorsatz bezüglich des Hilfeleistens haben damit der Tatbestand der Beihilfe erfüllt ist, das heißt er muss dem Haupttäter bewusst helfen wollen und er muss einen Vorsatz bezüglich der Vollendung der Haupttat haben.

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