Die Gefährdung des Straßenverkehrs und ihre Strafbarkeit


Diese Norm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, das heißt, dass es nicht ausreicht, wenn der Fahrer nur abstrakt den Straßenverkehr gefährdet, sondern er muss eine konkrete Gefährdungssituation schaffen. Ein Beispiel hierfür ist es, wenn eine stark kurzsichtige Person ihre Brille zu Hause vergisst und trotzdem mit dem Auto fährt, obwohl sie aufgrund ihrer verminderten Sehfähigkeit nicht mal in der Lage ist das Lenkrad zu erkennen. Ein Fahren mit einer derart starken Beeinträchtigung, der im Verkehr erforderlichen Sehkraft nicht besitzt, die immerhin 80 Prozent beträgt, stellt eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar, denn hierdurch werden andere Menschen in eine konkrete Gefahr gebracht. Somit schütz das Gesetz der Gefährdung des Straßenverkehrs zum einen die Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen die im Straßenverkehr gefährdeten individuellen Rechtsgüter, wie beispielsweise das Leben oder die Gesundheit der Person X.

Die Strafbarkeitshandlungen dieses Gesetzes teilen sich nun in zwei Bereiche, so macht sich jemand einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wenn er ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist oder wer eine der sogenannten sieben Todsünden begeht und sich damit grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält.

Man muss nun zunächst zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit und der relativen Fahruntüchtigkeit unterscheiden. Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Person aufgrund vorhandener, feststellbarer Defizite unter keinen Umständen in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, beispielsweise durch eine vollständige oder teilweise Erblindung. Eine relative Fahruntüchtigkeit ist hingegen gegeben, wenn diejenige Person ein Defizit aufweist, welches für sich genommen noch nicht die Fahrtüchtigkeit ausschließt. Hinzutreten müssen jedoch noch weitere Umstände, die im konkreten Fall die Fahruntüchtigkeit belegen, wie zum Beispiel eine strake Übermüdung und daraus resultierende Fahrfehler.

Ein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit kann man führen, wenn man alkoholische Getränke zu sich genommen hat, man andere berauschende Mittel konsumiert hat oder wenn man geistige oder körperliche Mängel aufzuweisen hat. Das Führen eines Fahrzeuges bedeutet, dass man ein Fahrzeug fortbewegt und dass man dabei auch seine technischen Funktionen beherrscht.

Die sieben Todsünden, die die zweite Möglichkeit darstellen sich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar zu machen, bauen auf einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten des Täters auf. Grob verkehrswidrig handelt derjenige, der einen besonders schweren Verstoß gegen eine geltende Verkehrsvorschrift begeht. Rücksichtlos handelt derjenige, der sich aus Eigensucht oder Gleichgültigkeit über die alle Verkehrsteilnehmer treffenden Pflichten hinwegsetzt. Sie sieben Todsünden stellen somit die Verwirklichungen von Verkehrsverstößen dar. Diese sehen wie folgt aus:

Strafbar macht sich demnach, wer eine Vorfahrtsregel nicht beachtet, wer in einer falschen Weise jemand anderen überholt, wer an Fußgängerüberwegen falsch fährt, wer an unübersichtlichen Stellen falsch fährt, wer an unübersichtlichen Stellen nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn fährt, wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärtsfährt oder entgegen die Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder wer ein Pannenfahrzeug nicht aus ausreichender Entfernung kenntlich macht durch ein Warndreieck.

Desweiteren muss gerade durch diese Handlung, also durch das Fehlverhalten des Täters, eine konkrete Gefahr geschaffen worden sein. Es muss also quasi auch zu einem Beinahe-Unfall gekommen sein und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes muss demnach sehr hoch sein, damit derjenige sich auch tatsächlich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht hat.

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