Die gesetzliche Rentenversicherung – Ein Überblick


Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine der Sozialversicherungen in Deutschland. Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist, mit wenigen Ausnahmen, verpflichtend für die Bürger. Die Rentenversicherung operiert nach dem sogenannten Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Beiträge, die ein Versicherter einzahlt nicht für seinen eigenen Versicherungsfall angespart werden, sondern dazu verwendet werden, die Renten der aktuellen Bezugsberechtigten zu finanzieren. Da die deutsche Demographie schon seit vielen Jahren nicht mehr einer Pyramide gleicht, die auch als Alterspyramide bezeichnet wird, bei der die jüngere, einzahlende Generation die rentenbezugsberechtigte ältere Generation stark übersteigt, entsteht ein Missverhältnis. Denn es bedarf natürlich einer größeren Anzahl Einzahler zur Finanzierung von laufenden Rente als Rentenempfängern. Diesem Missverhältnis kann nur durch zwei Maßnahmen entgegen gewirkt werden. Entweder müssen die Rentenbeiträge erhöht werden oder das Rentenniveau sinkt. Denkbar wäre sogar eine Kombination beider Maßnahmen um diese Entwicklung auszugleichen.

Die Leistungen der Rentenversicherung umfassen die Altersrente, die Rente im Falle der Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrente beim Ableben des Versicherten. Wann eine Berechtigung zum Altersrentenbezug besteht, ist in den Sozialgesetzen geregelt. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf die Rente in der gesetzlich geregelten Höhe mit Erreichen der Regelaltersgrenze entsteht. Im Falle eines früheren Rentenbeginns vermindert sich die Rente, bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sie sich. Geht ein Rentenberechtigter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin einer Beschäftigung nach, ist er selbst nicht mehr versicherungspflichtig und muss somit keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung einbezahlen. Der Arbeitgeber zahlt seinen hälftigen Anteil der Rentenversicherung allerdings weiterhin. Ihm soll kein Anreiz gegeben werden, Personen, die auf Grund des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht mehr versicherungspflichtig sind, zu beschäftigen. Die Rentenversicherten können jedoch auch über die sogenannte Altersteilzeit einen langsamen Übergang in die Rente vornehmen. Dabei werden schrittweise die Arbeitsstunden reduziert. Oft bleibt die Altersrente durch spezielle vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber trotzdem konstant erhalten.

Die Regelaltersrente, also die im Regelfall auszuzahlende Rente, errechnet sich für die Versicherten nach der Rentenformel. Dem Versicherten werden sogenannte Entgeltpunkte gut geschrieben. Die Entgeltpunkte werden mit dem Zusatz- und Rentenartfaktor multipliziert. Nach dieser Berechnung bestimmt sich dann die Rentenhöhe. Die Höchstrente liegt derzeit bei 2.200€ brutto. Allerdings handelt es sich dabei eher um einen fiktiven Wert, da die Höchstrente nur erreicht werden kann, wenn der Versicherte so früh wie möglich mit dem Maximalgehalt in das Arbeitsleben startet. Das passiert in der Praxis jedoch so gut wie nie. Die Frührente bezeichnet alle Fälle, in denen der Übergang in die Erwerbslosigkeit vorgezogen erfolgt, also bevor die Regelaltersgrenze erreicht worden ist. Als Faustformel vermindert sich im Falle eines früheren Eintritts in die Erwerbslosigkeit die Rente pro Monat um 0,3%.

Neben der Altersrente gibt es die Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente. Erwerbsunfähig ist jemand, der durch Krankheit oder aus anderer Verminderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten lediglich in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig nachzugehen oder ihr zwar regelmäßig nachgehen kann, aus ihr jedoch nur ein geringfügiges Einkommen erzielt. Von einer teilweisen Erwerbsminderung spricht man hingegen, wenn die berufliche Tätigkeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Arbeitstätigkeit bei weniger als 3 Stunden pro Tag liegt. Die Erwerbsunfähigkeits- und die Erwerbsminderungsrente sind im Gegensatz zu der Berufsunfähigkeitsrente nicht an einen speziellen Beruf gekoppelt. Die Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und die Erwerbsfähigkeit bei weniger als 6 Stunden am Tag liegt. Als Vergleich wird jemand mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen herangezogen.

Die dritte Gruppe der Rentenleistungen ist die Renten wegen Todes. Die Rentenleistungen werden im Todesfall an die Waisen und die Witwe bzw. den Witwer ausgezahlt, wobei die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich gestellt sind. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht, wenn der Ehepartner verstirbt und erlischt mit einer erneuten Heirat. Verstirbt der zweite Ehemann oder wird die zweite Ehe für nichtig erklärt, kann der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente für den ersten Ehepartner jedoch wieder aufleben.

Bei der Rente für Witwer und Witwen unterscheidet das Gesetz zwischen Alt- und einem Neufällen. Als Altfälle werden alle Fälle bezeichnet, in denen ein Ehegatte vor dem 1.2.2002 verstorben ist oder einer der beiden Ehegatten von dem 2.1.1962 geboren wurde und die Eheschließung vor dem 1.1.2002 stattfand. Liegt keine der Voraussetzungen vor, handelt es sich bei dem Rentenfall um einen Neufall. Darüberhinaus ist die Rente für Witwen und Witwer in die große und die kleine Witwenrente untergliedert. Den Grundfall stellt die kleine Witwenrente dar. Bei einem Neufall erhält der Hinterbliebene Ehepartner für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten die Rentenleistungen. Bei Altfällen besteht eine Deckelung auf 24 Monate nicht. Die sogenannte große Witwenrente wird ausgezahlt wenn der Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist, mit der Erziehung eines Kindes unter achtzehn Jahren betraut ist oder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.

Sie beträgt für das erste Vierteljahr 100%, danach werden im Falle der kleinen Witwer-/ Witwenrente 25% ausgezahlt und bei der großen Witwer-/ Witwenrente bei Neufällen 55% und bei Altfällen 60% ausgezahlt. Zu Grunde gelegt wird immer die gezahlte oder berechnete Rente des Verstorbenen. Hat der Verstorbene also vor seinem Ableben bereits Rentenleistungen erhalten, werden diese zu Grunde gelegt. Verstarb die Person vor dem Beginn der Rentenzahlung, richtet sich der Anspruch nach den Rentenansprüchen, die der Verstorbene bis zu seinem Tode angesammelt hat. Von dem jeweiligen Betrag erhält die Witwe oder der Witwer den festgelegten Prozentsatz je nach der konkreten Art der Witwen-/ Waisenrente. Es ist zu beachten, dass unter bestimmten Umständen eine Einkommensanrechnung vorgenommen wird sowie Vermögenseinkommen und Elterngeld angerechnet werden können. Die Waisenrente ist die Rente, die den Waisen des Verstorbenen zusteht. Vollwaisen erhalten 20% der auf den Todestag berechneten Rente und Halbwaisen 10%. Sie wird bis zum 27. Geburtstag ausbezahlt, sofern sich der Waise noch in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befindet. Beendet der Waise seine Ausbildung früher, endet die Anspruchsberechtigung.

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