Die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenkassen


Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Das bedeutet, dass die Krankenkassen den Versicherten nicht die Kosten erstatten, sondern ihnen die Leistung selbst verschaffen. Die Versicherten müssen also nicht selber für die Kosten der Heilbehandlung aufkommen, die sie dann später von der Versicherung ersetzt bekommen, wie es regelmäßig bei der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Dieses System nennt man Direktverschaffungssystem. Versicherte können mit ihrer Krankenkassenkarte oder zukünftig ihrer Gesundheitskarte einen Arzt aufsuchen, ohne die Kosten der Heilbehandlung bezahlen zu müssen. Der Arzt rechnet seine Kosten vielmehr direkt mit der Krankenversicherung ab. In der Regel kommt es lediglich zu einem Vertragsschluss zwischen dem Arzt und der Krankenversicherung. Zu einem Vertragsschluss zwischen dem Versicherten und dem Arzt kommt es in aller Regel nicht. Der Versicherte kann den Arzt selber wählen, von dem er sich behandeln lassen möchte. Das nennt man das Prinzip der freien Ärztewahl.

Grundsätzlich werden drei Arten von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschieden; Krankheit, Mutterschaft sowie Kleinkinderpflege. Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung und / oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Bei der Beurteilung ob eine Krankheit vorliegt, kommt es nicht darauf an, welche Ursache der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand hat oder wer ihn zu verschulden hat: Es ist also zum Beispiel unerheblich ob der Versicherte sich eine Verletzung selbst zugefügt hat. Eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne ist davon unabhängig zu betrachten. Der Geistes- oder Gesundheitszustand ist regelwidrig, wenn er die Ausübung der körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt. Körperentwicklungen, insbesondere altersbedingter Natur, werden nicht als Krankheiten eingestuft, es sei denn, dass sie zu behandlungsbedürftigen Beschwerden führen. Eine Krankheit ist behandlungsbedürftig, wenn eine Behandlung den Körper- oder Geisteszustand verbessert, die Krankheit geheilt oder Verschlimmerungen verhindert werden können. Schönheitsfehler fallen nicht unter den Krankheitsbegriff, solange sie nicht entstellend sind.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich in Vorsorgeleistungen und Krankenhilfe unterteilen. Vorsorgeleistungen umfassen die Verhütung von Krankheiten, die Förderung der Gesundheit, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie verschiedene Hilfen, wie zum Beispiel die Beratung bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch. Die Krankenbehandlung als Teil der Krankenhilfe ist gesetzlich festgelegt und wird durch Richtlinien der Bundesausschüsse konkretisiert.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen die Leistungen zur Behandlung einer Krankheit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen die Leistungen zur Behandlung einer Krankheit, zur medizinischen Rehabilitation, zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. Neben dem Wirtschaftlichkeitsprinzip, dass besagt, dass die Leistungen ausreichend und zweckmäßig sein müssen, dabei das Maß des Notwendigen allerdings nicht überschreiten dürfen, ist zu beachten, dass die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemeinen Stand medizinischer Erkenntnis entsprechen müssen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben. Dabei sind auch aus besonderen Therapierichtungen Behandlungsmethoden eingeschlossen wie zum Beispiel der homöopathische Behandlungsformen. Hinsichtlich der Gewährung von Außenseitermethoden besteht bislang keine gefestigte Verfahrensweise. Außenseitermethoden werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie durch den Bundesausschuss empfohlen werden. Das Bundesverfassungsgericht als Hüterin der deutschen Verfassung hat hingegen mehrfach geurteilt, dass im Falle lebensbedrohlicher oder todbringender Krankheiten beim Vorliegen einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder zumindest einer Verbesserung, ein Anspruch auf die Behandlung mit Außenseitermethoden besteht, sofern eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch um absolute Ausnahmefälle. Ein Anspruch auf diese Außenseiterbehandlungen kann mithin nicht generell angenommen werden.

Arbeitsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Versicherte auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Erwerbstätigkeit auszuüben, die er vor seiner Erkrankung ausgeübt hat oder dies lediglich mit der Gefahr, dass sich sein Gesundheits- oder Geisteszustand verschlimmert, tun kann. Der dritte anerkannte Versicherungsfall, die Mutterschaft, umfasst auch Früh- und Todgeburten wobei eine Fehlgeburt dem Krankheitsfall zugeordnet wird.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel