Die Haftung der Bediensteten der Europäischen Union


Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Europäischen Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Beamtenstatuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. Nach dem Europäischen Beamtenstatut kann der Beamte zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Europäische Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausu?bung oder anla?sslich der Ausu?bung seines Amtes erlitten hat. Dazu zählen sowohl Schäden, die der Europäischen Union unmittelbar zugefügt wurden, also Eigenschäden, als auch solche, die der Europäischen Union dadurch entstanden sind, weil der Beamte einem Dritten einen Schaden zugefügt hat, also Fremdschäden. Dabei ist die mit Gründen versehene Verfu?gung von der Anstellungsbeho?rde nach den fu?r Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen. Der Gerichtshof der Europa?ischen Union hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschra?nkter Ermessensnachpru?fung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder A?nderung der Verfu?gung.

Erha?lt ein Beamter in Ausu?bung oder anla?sslich der Ausu?bung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Mo?glichkeit rechtswidriger Handlungen rechtfertigen, so unterrichtet er unverzu?glich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies fu?r zweckdienlich ha?lt, den Generalsekreta?r oder Personen in vergleichbaren Positionen beziehungsweise direkt das Europa?ische Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung. Dabei sind auch solche rechtswidrigen Handlungen umfasst wie Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Europäischen Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausu?bung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Europäischen Union darstellen ko?nnen.

Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Europäischen Union gegenüber Dritten besteht nicht. Dies allerdings nur dann nicht, wenn der Bedienstete einem Dritten in Ausübung seines Amtes einen Schaden zugefügt hat. In diesem Fall haftet die Europäische Union gegenüber dem Dritten nach den Grundsätzen der außervertraglichen Haftung. Sie kann dann gegebenenfalls bei dem Bediensteten der den Schaden schuldhaft verursacht hat Regress nehmen. Regress bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Eine persönliche Haftung der Bediensteten besteht jedoch dann, wenn die Pflichtverletzung außerhalb oder nur bei Gelegenheit ihrer Amtstätigkeit begangen wurde. Ob und in welchem Unfang der Bedienstete in solchen Fällen zur Leistung des Ersatz des Schadens herangezogen werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht, also nicht nach dem Recht der Europäischen Union. Die nationalen Gerichte haben dann die Zuständigkeit für derartige Schadenersatzklagen.

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