Die Kosten eines Gerichtsverfahrens und außergerichtliche Kosten


Die Kosten eines Verfahrens setzen sich einerseits aus den Gerichtskosten, anderseits von den außergerichtlichen Kosten zusammen. Zu diesen Gerichtskosten gehören:

• die Verfahrenskosten
• gegebenenfalls die Dolmetscherkosten
• die Zeugenentschädigung
• die notwendigen Sachverständigengutachten
• die gerichtlichen Auslagen, wie beispielsweise die Kopierkosten
• die förmlichen Zustellungen, zum Beispiel entstehen bei einem Einschreiben erhöhte Portokosten

Daneben treten die außergerichtlichen Kosten. Diese umfassen:

• die Rechtsanwaltskosten
• die eigenen Auslagen
• die Fahrtkosten zum Gericht, zum Rechtsanwalt oder ähnliches
• die Schreib- und Portoauslagen
• der Verdienstausfall, beispielsweise durch die gerichtliche Verhandlung

Insgesamt kann daher ein solcher Prozess ganz schön kostspielig werden. Eine Rechtschutzversicherung deckt wahrscheinlich die Mehrheit der anfallenden Zusatzkosten nicht ab. Eine Rechtsschutzversicherung ist demnach eine freiwillige und keine verpflichtende Versicherung. Durch eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ist das Kostenrisiko bei möglichen Rechtsstreitigkeiten abgesichert. Je nach Versicherung können außerdem noch weitere Zusatzleistungen abgesichert werden, wie die zweimalige Rechtsberatung pro Jahr und sonstige andere Dienste. Die Versicherung umfasst beispielsweise die Kosten für einen Anwalt, die Gebühren für Sachmittel, beispielsweise für Kopien, die Kosten von nötigen Sachverständigengutachten, die Zeugengelder und die Gerichtskosten. Ein Großteil der Kosten kann also durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, sofern man eine hat. Allerdings behalten sich die meisten Versicherungen einen Selstbeteiligungsprozentsatz des Versicherungsnehmers vor, so dass hier auch durchaus Kosten anfallen können.

Die entsprechenden Stellen setzen die Gebühren und die Kosten für ein Verfahren jedoch nicht willkürlich fest. Das Gerichtskostengesetz regelt genau welche Kosten von den Parteien einzuholen sind. Dabei richtet sich dies nach dem jeweiligen Streitwert. Bei einem Streitwert von bis 300 Euro sind es in der ersten Instanz beispielsweise 50 Euro. Bei einem Streitwert um die 50.000 Euro kostet es dann 912 Euro, in der zweiten Instanz dann bereits 1459, 20 Euro und in der dritten Instanz, beispielsweise in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht 1824,00 Euro. Bei einem Vergleich oder einer Klagerücknahme können die Kosten allerdings entfallen. Daher kann es ab einem gewissen Zeitpunkt sinnvoll sein, sich auf diese Dinge einzulassen, denn dann erspart man sich die Niederlage vor Gericht und dessen Kosten.

Die Rechtsanwaltsvergütung ist auch nicht erfolgsabhängig, sondern rein streitwertbezogen. Genaueres regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einem Streitwert bis 300 Euro, kann der Rechtsanwalt beispielsweise um die 30 Euro als Grundbetrag abrechnen. Bei den eben schon als Beispiel dienenden 50.000 Euro wären es laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 1.046 Euro, die der Rechtsanwalt als Grundbetrag in Rechnung stellen könnte, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt allerdings noch weitere Modifikationen in höheren Instanzen oder wenn ein Vergleich erzielt wurde. Im Rahmen einer Erstberatung sind die anfallenden Kosten eigentlich immer Gegenstand des Gespräches, denn schließlich muss der potentielle Mandant auch wissen was finanziell auf ihn zukommen wird. Außerdem ist es das was in die Waagschale geworfen werden muss, um zu seinem Recht zu kommen. Wenn man nicht genügend Geld zur Verfügung hat, so kann man unter Umständen Beratungskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.

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