Die Meinungsfreiheit als Grundlage für die Kommunikationsgrundrechte


Allen Kommunikationsfreiheiten liegt die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit zugrunde. Von diesem Grundgesetz werden alle Menschen geschützt, nicht beispielsweise nur Deutsche, insofern stehen die individuellen Kommunikationsgrundrechte auch jedermann zu, denn sie sind Menschenrechte.

Der Schutzbereich der Kommunikationsfreiheiten umfasst grundsätzlich die Bildung, die Äußerung und die Verbreitung von Meinungen, auf deren Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit es allerdings nicht ankommt. Meinungen sind Werturteile jeder Art. Schwierig ist die Abgrenzung von Werturteilen zur Tatsachenbehauptung. Das Bundesverfassungsgericht hat es gewagt eine Definition zu formulieren: „ Eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den sachlichen Schutzbereich des Artikels, wenn sich diese Elemente mit Elementen einer Tatsachenbehauptung/ -mitteilung verbinden oder vermischen. Dies geschieht dadurch, dass Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.“ Grundsätzlich sind somit auch kritische, unbequeme und verletzende Äußerungen geschützt. Ebenso werden scharfe und überspitzte Ausführungen von der Meinungsfreiheit geschützt.

Aus genau diesem Grund kann es dann also der Fall sein das die Formulierungen „Babycaust“ oder „Kindermord im Mutterschoss“ im Zusammenhang mit der straffreien Abtreibung in Zeitschriften genannt werden. Diese würden sehr scharfe und kritische Äußerungen darstellen, die jedoch benutzt werden können, denn sie sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Die einzige Ausnahme bilden die unwahren Tatsachen und falsche Zitate, diese sind nicht vom Schutzbereich umfasst. Allerdings muss man auch hier wieder zwischen bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und unbewusst unwahren Tatsachen, deren Unwahrheit dem Äußernden zwar nicht bewusst ist, die aber zum Zeitpunkt der Äußerung feststeht.

Die Meinungsfreiheit gibt jedem Menschen das Recht sich seine Meinung über eine Sache zu bilden, sie zu äußern und sie zu verbreiten. Zudem umfasst der Schutz der Meinungsfreiheit in negativer Hinsicht auch das Recht, keine Meinung äußern zu müssen. Wie auch bei der Meinungsfreiheit kommen bei den Kommunikationsgrundrechten Eingriffe durch den Staat in Betracht. Als Eingriff in all diese genannten Freiheiten kommt jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme, insbesondere durch Strafen in Betracht. Diese Eingriffe dürfen allerdings nicht geschehen, denn sonst würde man sich ja in einem Staat befinden in dem man seine Meinung nicht frei äußern darf. So schützt das Grundgesetz beispielsweise auch die Presse durch die garantierte Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit. Außerdem besteht das Zensurverbot, was bedeutet, dass der Staat keinerlei Einfluss auf die Inhalte in Print- oder Rundfunkerzeugnisse nehmen kann. Diese Vielfalt an Informationen und die verschiedenen Möglichkeiten diese aufzubereiten sind für die Bürger sehr wichtig, denn nur so kann eine Demokratie bestehen und auch weiter entwickelt werden. Durch diese Pluralität wird dem einzelnen Bürger außerdem erst ermöglicht, dass er über beinahe alles umfassend informiert wird, denn jedes Medium setzt seine Schwerpunkte anders.

Der Artikel der Meinungsfreiheit enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, das heißt dass das Grundgesetz für Eingriffe verlangt, dass diese durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und außerdem muss das Gesetz an bestimmte Situationen anknüpfen, einem bestimmten Zweck dienen oder bestimmte Mittel benutzen. Somit dürfen die Eingriffe des Staates nur aus bestimmten Grund stattfinden, wie beispielsweise zum Schutz der Jugend oder zum Schutz der persönlichen Ehre. Diese zwei Punkte stellen sogenannte Schranken der Meinungsfreiheit dar.

Auch die allgemeinen Gesetze bilden eine solche Schranke. Was unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist, ist umstritten. Aus diesem Grunde wurden verschiedene Theorien entwickelt, die miteinander kombiniert werden. Nach der Sonderrechtslehre ist ein Gesetz „allgemein“, wenn es nicht speziell auf Einschränkung der in der Meinungsfreiheit genannten Freiheiten abzielt, sondern einen anderen Zweck hat. Nach der Abwägungslehre liegt ein „allgemeines Gesetz“ nur dann vor, wenn es auch verhältnismäßig ist und dem Schutz eines schlechthin zu gewährleistenden Rechtsgutes dient, welches der Meinungsfreiheit vorgeht. Das Bundesverfassungsgericht kombiniert nun beide Lehren und versteht unter „allgemeinen Gesetzen“ die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel