Die Straftatbestände und die Bestrafung des strafbaren Eigennutzes


Das Strafgesetzbuch hat einen eigenen Abschnitt, in dem es Straftatbestände aufgelistet und unter Strafe gestellt hat, bei denen der oder die Täter nur an sich denken. Dieser Egoismus weißt in den Fällen einen solch starken Unrechtsgehalt auf, dass sie von der Gesellschaft nicht ungestraft hingenommen werden können.

Allen voran steht dabei die Strafbarkeit des unerlaubten Glücksspiels. Deswegen wird bestraft, wer ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden ein Glücksspiel in der Öffentlichkeit veranstaltet oder eine Veranstaltung unterstützt oder auch nur die Einrichtungen zur Ausübung des Glücksspiels hierzu bereitstellt. Als öffentliche Veranstaltungen zählen auch solche Spiele, die nach dem Glücksprinzip in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele der Gewohnheit nach veranstaltet werden, stattfinden. Das Strafmaß wird mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Wird diese Tat gewerbsmäßig begangen liegt ein besonders schwerer Fall vor. Gewerbsmäßig ist eine Tat immer dann, wenn der Lebensunterhalt daraus bestritten wird. Das gleiche, wenn mehrere Täter diese Straftat als Bande gemeinsam begehen. Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, wobei eine Mindermeinung in der Strafrechtswissenschaft auch zwei Personen als ausreichend ansieht.

Glücksspiele stehen in Europa und zunehmend auch in Deutschland im Interesse der Bevölkerung. In Deutschland jedoch liegt das Glücksspielmonopol beim Staat, das bedeutet, er darf Glückspiele veranstalten oder zumindest Lizenzen erteilen. Der Grund des Monopols liegt auch in der hohen Suchtgefahr, die vom Glücksspiel ausgeht. Daher überwachen auch zusätzlich die Gesundheitsbehörden die Welt des Glücksspiels und bieten gegebenenfalls Beratung und Hilfe an. Da Glückspiele mit viel Gewinnspanne betrieben werden, sind die Einkünfte recht hoch, das macht sie bei Kriminellen, die es mit der staatlichen Lizensierung nicht so genau nehmen, interessant. Aber sogar das Werben für eine solche unerlaubte Glücksausspielung ist verboten und kann mit einem Jahr Gefängnis bestraft werden. Jede sonstige Beteiligung kann noch sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt einbringen. Nach erfolgter Verurteilung müssen die Täter damit rechnen, dass durch das Gericht alle Gegenstände die zum Glücksspiel verwendet wurden eingezogen werden. Das eben Gesagte gilt auch für Lotterien oder Ausspielungen über bewegliche oder unbewegliche Sachen, insbesondere wenn der Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung angeboten wurden.

Eine weitere Straftat des strafbaren Eigennutzes ist die Vereitelung einer Zwangsvollstreckung. Bestraft wird das Veräußern oder das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat und damit gerechnet werden muss, dass der Gerichtsvollzieher vorstellig wird. Dabei muss die Absicht vorhanden sein, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Die Strafe liegt bei bis zu zwei Jahren Strafhaft. Der Gerichtsvollzieher wird bei begründeten Verdacht weitere Schritte einleiten, also sollte man an dieser Stelle besser nicht eigennützig sein.

Auch die Pfandkehr gehört in dieser Reihe, danach wird bestraft, wer seinem Pfandgläubiger eine durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht belastete bewegliche Sache mit voller Absicht wegnimmt. Schon der Versuch ist strafbar. Allerdings kann auch der Eigennutz der Pfandgläubiger bestraft werden, nämlich dann wenn sie den Gegenstand benutzen, beispielsweise, wenn der Pfandgläubiger ein bei ihm eingestelltes Sportauto auch rechtswidrigerweise benutzt.

Mit dem Wucher sieht es ähnlich aus, insbesondere in der Form des Lohnwuchers, also dem Lohndumping. Das immer dann vom Arbeitgeber benutzt wird, wenn dieser seine Mitarbeiter lohnmäßig knapp halten will, um für sich, eben eigenützigerweise, mehr Profit herauszuschlagen. Wenn ein Arbeitnehmer angestellt wird und dieser extra wenig Gehalt erhält, weil dieser auf jede Arbeit angewiesen ist und in wirtschaftlichen Zwangslagen befindet, beispielsweise, wenn bei einem Geschäft sich eine junge Frau, die keine Berufsausbildung hat und sich in starker wirtschaftlicher Not befindet, auf eine Stelle als Verkäuferin bewirbt. Der Inhaber des Geschäftes gaukelt ihr vor, eigentlich keine Verwendung für sie zu haben, aber wenn sie für 2, 30 Euro die Stunde bei ihm arbeitet, könnte er sie sofort einstellen. Sie geht aufgrund ihrer Zwangslage darauf ein. Der Geschäftsinhaber hat sich damit strafbar gemacht. Bringt man den Arbeitnehmer dadurch sogar erst in eine wirtschaftliche Zwangslage oder steigert eine solche erheblich, so kann sogar ein besonders schwerer Fall des Wuchers vorliegen. Wucher kann aber auch im Bereich des Kreditwesens mit erdrückender Gegenfinanzierung oder im Immobilienbereich, gerade in Ballungszentren auftauchen.

Das Gesetz zählt in diesem Abschnitt auch die Jagdwilderei und die Fischwilderei auf, da der Täter bei der Begehung ja auch eigennützig handelt, wenn er in einem fremden Revier auf die Jagd geht oder er in einem fremden Gewässer angelt.

Bestraft wird auch wer an Bord eines Schiffes, eine Kraftfahrzeuges oder eines Flugzeuges Ware einbringt, die verboten oder deren Transport verboten ist und der Kapitän, Pilot oder der Kraftfahrer Gefahr läuft entweder bestraft zu werden oder ernsthafte Konsequenzen wie Einziehung oder Beschlagnahme zu befürchten hat. Diese Straftat soll vor „Schmuggel“ schützen. Die Höchststrafe liegt bei zwei Jahren Haftstrafe.

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